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Wer darf die Mitgliederversammlung einberufen?

In der Praxis kommt es häufig vor, dass die Amtszeit des Vorstands längst abgelaufen ist (und keiner hat es gemerkt). Der Verein hat dann, wenn die Satzung nichts anderes regelt, keinen Vorstand mehr und ist damit handlungsunfähig. Um aus diesem Dilemma herauszukommen, muss ein neuer Vorstand gewählt, d. h. eine Mitgliederversammlung einberufen werden. Wer ist dazu befugt?

Die Rechtsprechung vertritt dazu seit vielen Jahren die Auffassung, dass ein nicht mehr amtierender Vorstand, der aber noch im Vereinsregister eingetragen ist, in dieser Ausnahmesituation eine Mitgliederversammlung einberufen kann.

Nach einer Entscheidung des Oberlandesgericht Brandenburg kommt diese Ausnahmeregelung jedoch bei folgender Konstellation nicht zur Anwendung:

Ein Vorstandsmitglied war wirksam von der Mitgliederversammlung abgewählt, aber noch nicht im Vereinsregister gelöscht worden. Um sich gegen seine Abwahl zu wehren, berief das betreffende Vorstandsmitglied eine Mitgliederverrsammlung ein. Parallel dazu berief der amtierende Vorstand eine Mitgliederversammlung ein.

In diesem Fall kam das Oberlandesgericht zu dem Ergebnis, dass die Einberufung durch das abgewählte Vorstandsmitglied unwirksam sei. Die Einberufung durch ein nicht mehr amtierendes Vorstandsmitglied ist auf die Fälle zu beschränken, in denen kein funktionsfähiger Vorstand mehr existiert und die einzuberufende Mitgliederversammlung allein das Ziel hat, den Verein wieder handlungsfähig zu machen und einen neuen Vorstand zu wählen.

(Quelle: http://www.verein-aktuell.de/vereinsrecht-organisation-fuehrung/vorstand-mitgliederversammlung-co/wer-darf-die-mitgliederversammlung-einberufen)

 

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