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Wer kann den Verein nach außen vertreten?

Ein Verein sucht nach einer praktikablen Handhabung der Zeichnungsberechtigung. In der Satzung ist zwar geregelt, dass es der Unterschrift von zwei der vier Mitglieder des geschäftsführenden Vorstandes bedarf. Im Verein gibt es jedoch sieben Abteilungen mit neun recht eigenständigen Haushalten, sodass die Aufgaben auf viele Schultern verteilt sind. So werden etliche Verträge/Bestellungen von den Akteuren des jeweiligen Bereichs unterschrieben.

  • Sollten diese Personen nicht sicherheitshalber mit „i. A“ unterschreiben?
  • Inwieweit könnten diese Personen mit Forderungen konfrontiert werden, falls der geschäftsführende Vorstand solch einen Vertrag widerruft?
  • Sollte der Verein ggf. in einer Ergänzung zur Satzung die Zeichnungsberechtigung genauer regeln? Wenn ja, wie?

Ein eingetragener Verein (e. V.) ist als juristische Person selbst handlungsunfähig und kann als solcher nicht im Rechtsverkehr auftreten. Für ihn handeln vertretungsberechtigte Organe des Vereins und damit natürliche Personen.

Bei der Frage geht es also nicht nur um die Zeichnungsberechtigung, sondern darum, wer den Verein im Außenverhältnis wirksam vertreten kann. Dies ist die Frage der Geschäftsfähigkeit des Vereins und die Frage der internen Vertretungsregelung. Diese Fragen kann nur die Satzung des Vereins beantworten. Geschäftsfähigkeit ist die Fähigkeit des Vereins, selbstständig voll wirksam am Rechtsleben teilnehmen zu können, indem insbesondere Rechtsgeschäfte und Verträge abgeschlossen werden.

Grundsätzlich wird der Verein durch den Vorstand nach § 26 BGB im Außenverhältnis vertreten.  Beschränkungen sind nach  § 26 Abs. 2 Satz 2 BGB möglich. Der Vorstand ist der gesetzliche Vertreter des Vereins (§ 26 Abs. 1 Satz 2 BGB). Der Vorstand wird deswegen auch in das Vereinsregister eingetragen, um sich im Rechtsverkehr durch die Eintragung im Vereinsregister auch legitimieren zu können. Andere Personen sind grundsätzlich nicht befugt, den Verein zu vertreten.

Die Vorstandsmitglieder sollten darauf achten, dass sie stets ihre Vertreterstellung gegenüber dem Vertragspartner offenlegen, da sie ja nicht persönlich aus dem Rechtsgeschäft berechtigt und verpflichtet werden wollen (§ 164 Abs. 2 BGB). Der Vorstand handelt nach außen also stets „im Namen des Vereins“ oder „in Vertretung des Vereins“.

Wenn also ein Abteilungsleiter einen Vertrag „i. A.“ unterschreibt, legt er im Außenverhältnis nur offen, dass er nicht im eigenen Namen und auf eigene Rechnung handelt, sondern dass er den Verein vertritt, obwohl er vielleicht gar keine Vollmacht hat.

Eine Person, die ohne Vertretungsmacht und ohne Genehmigung des Vorstands für den Verein nach außen handelt, handelt als Vertreter ohne Vertretungsmacht (§ 177 BGB) und haftet im Streitfall mit seinem Privatvermögen. Wird das Rechtsgeschäft dann im Nachhinein nicht genehmigt, kommt es u. U. zur persönlichen Haftung des Vertreters.

Bei der rechtlichen Gestaltung gibt es im Vereinsrecht grundsätzlich zwei Möglichkeiten, weiteren Personen Vertretungsbefugnis für das Außenverhältnis einzuräumen:

  1. Durch die Satzung kann bestimmt werden, dass neben dem Vorstand bestimmte Personen mit Aufgaben im Verein betraut werden und für diesen Aufgabenkreis dann Vertretungsmacht im Außenverhältnis erhalten (sog. besondere Vertreter nach § 30 BGB). Diese werden in der  Regel dann auch in das Vereinsregister eingetragen.
  1. Der Vorstand kann für den Abschluss eines Rechtsgeschäfts für den Verein eine schriftliche Einzelvollmacht (§ 164 BGB) erteilen. Eine „Generalvollmacht“ ist im Vereinsrecht unzulässig. D. h. der Vorstand kann einem Abteilungsleiter für seine Abteilung, z. B. über die Geschäftsordnung, keine generelle Vertretungsregelung einräumen.

Trotzdem kommt es vor, dass bestimmte Personen in einem Verein (häufig z. B. Abteilungsleiter) sich im Rechtsgeschäftsverkehr so verhalten, als ob sie vertretungsberechtigt sind, obwohl dies nach der Satzung nicht der Fall ist.

Handelt also eine Person für den Verein nach außen und duldet dies der Verein, obwohl der Handelnde keine ausreichende satzungsmäßige oder rechtsgeschäftliche Vertretungsbefugnis hat, so kann damit der Verein im Geschäftsverkehr den Rechtsschein erzeugen, dass der Handelnde hierzu berechtigt war.

Die Rechtsprechung hat dafür  die sog. Anscheins- und Duldungsvollmacht entwickelt. Der Verein muss dann  die so zustande gekommenen Verträge auch gegen sich gelten lassen und diese auch erfüllen.

Zunächst muss die Satzung für klare Regelungen zu sorgen. Dabei sollte überlegt werden, die Abteilungsleiter in der Satzung als besondere Vertreter nach § 30 BGB zu bestellen. Dann wären die Aufgaben und Kompetenzen zwischen dem Vorstand nach § 26 BGB und den Abteilungsleitern klar geregelt.

(Quelle: http://www.verein-aktuell.de/vereinsrecht-organisation-fuehrung/vorstand-mitgliederversammlung-co/der-praktische-fall-wer-kann-den-verein-nach-aussen-vertreten)

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