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Wie weit geht der rechtliche Schutz für den Inhaber eines Domainnamens?

Durch die Registrierung eines Domainnamens erwirbt dessen Inhaber keinen absoluten Schutz an diesem Namen und damit kein geschütztes Recht im Sinne des Schadensersatzrechts.

Folge: Bei Rechtsverletzungen können grundsätzlich keine Schadensersatzansprüche nach § 823 Abs. 1 BGB geltend gemacht werden. 

Der Inhaber einer Internetadresse erwirbt lediglich ein – relativ wirkendes – vertragliches Nutzungsrecht von i. d. R. unbestimmter Dauer.

Die Eintragung in der „WHOIS“-Datenbank der DENIC hat trotzdem nicht nur Bedeutung für die Verwaltung der „.de“-Domainnamen und die Feststellung möglicher Anspruchsgegner bei Rechtsverletzungen. Sie ist auch bedeutsam für die wirtschaftliche Verwertung eines Domainnamens.

Die mit der materiellen Rechtslage übereinstimmende Eintragung des Berechtigten in die „WHOIS“-Datenbank verleiht diesem nach außen hin die Stellung, tatsächlich über den Domainnamen verfügen zu können.

Die Eintragung eines Nichtberechtigten bewirkt dagegen eine Sperrfunktion, die den berechtigten Inhaber des Domainnamens bei einer Verwertung über sein Recht zumindest behindert.

Viele Vereine haben ihren Domainnamen nicht auf den Verein registrieren lassen, sondern häufig auf eine Privatperson (z. B. Web-Master des Vereins). Damit ist nicht der Verein Inhaber der Domain, was im Einzelfall zu erheblichen Problemen führen kann, wenn es z. B. zum Streit mit dem Web-Master kommt und dieser buchstäblich die Seite des Vereins im Netz von heute auf morgen schließt.

(Quelle: http://www.verein-aktuell.de/vereinsrecht-organisation-fuehrung/haftung-versicherung/wie-weit-geht-der-rechtliche-schutz-fuer-den-inhaber-eines-domainnamens)

 

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