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Zur Aufsichtspflicht beim Sportunterricht in Schulen

Eine Sportlehrerin beaufsichtigte ihre Grundschulklasse während der Sportstunde bzw. "Bewegungszeit". Eines der Kinder beschädigte dabei mit einem Steinwurf ein in der Nähe des Schulgeländes geparktes Fahrzeug. Die Schadenersatzklage gegen das Land wegen fehlender Aufsichtspflichtverletzung wurde abgewiesen.

Die Schadenersatzklage gegen das Land wegen fehlender Aufsichtspflichtverletzung wurde abgewiesen. Denn im Streitfall stellte das OLG keine Aufsichtspflichtverletzung fest, zumal die Lehrerin sich auf ein laufendes Fußballspiel der Kinder konzentrierte. Da eine Gesamtbeobachtung des Schulgeländes nicht zumutbar war, bestand auch kein vorwerfbares Organisationsverschulden der Schulleitung, dass bei einer Klasse während des Sportunterrichts im Freien nur eine Lehrerin die Aufsicht führte. Denn eine ununterbrochene Aufsicht aller Schüler lässt sich nicht gewährleisten, erscheint unzumutbar und ist nicht geboten.

Wichtig ist dabei streitfallunabhängig der Urteilsleitsatz, dass bei festgestellter Verletzung der Aufsichtspflicht während des Sportunterrichts dies eine Amtspflichtverletzung nach § 839 BGB nach sich ziehen kann, dann mit einer Haftung des Landes nach §§ 839 BGB, Art. 34 GG.

Das Maß der gebotenen Aufsicht bestimmt sich nach Alter, Eigenart und Charakter von Kindern, nach der Vorhersehbarkeit des schädigenden Verhaltens sowie danach, was Aufsichtspflichtigen nach vernünftigen Anforderungen in ihrem jeweiligen Verhalten zugemutet werden kann.

Entscheidend ist letztendlich, was ein verständiger Aufsichtspflichtiger nach vernünftigen Anforderungen im konkreten Fall unternehmen muss, um Schädigungen Dritter durch ein Kind zu verhindern.

Eine Aufsicht, die die Aufgabe hat, sowohl Schüler vor Schäden zu bewahren als auch Schäden durch Schüler zu verhindern, kann nicht das Ziel haben, jeden einzelnen Schüler ständig unter Aufsicht zu haben.

Die dem Lehrpersonal einer Schule obliegende Pflicht, Schüler während des Sportunterrichts bzw. einer "Bewegungszeit" auf dem Schulgelände zur Verhinderung von Schäden zu beaufsichtigen, kann eine Amtspflicht i. S. d. § 839 BGB darstellen, die auch gegenüber Dritten/Geschädigten besteht. Denn sowohl die Beaufsichtigung der Schüler durch das Lehrpersonal als auch die Organisation dieser Maßnahme erfolgt in Ausübung öffentlicher Gewalt.

(Quelle: http://www.redmark.de/verein/newsDetails?newsID=1284557727.91&d_start:int=2&topic=RechtOrganisation&topicView=Recht%20%26%20Organisation&)

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