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Zur Einberufung der Mitgliederversammlung: Auf klare Satzungsbestimmungen achten!

§ 58 Nr. 4 BGB sieht vor, dass die Vereinssatzung Bestimmungen über die Form der Einberufung zur Mitgliederversammlung enthalten muss. Die Form der Einberufung kann jeder Verein in seiner Vereinssatzung grundsätzlich frei wählen, solange sichergestellt ist, dass tatsächlich jedes teilnahmeberechtigte Vereinsmitglied Kenntnis von der Anberaumung einer Mitgliederversammlung erlangen kann.

Das Oberlandesgericht Hamm hat hierzu nun entschieden, dass schon nach dem Wortlaut des § 58 BGB der Gesetzgeber mit dem Ausdruck „Bestimmungen … über die Form der Berufung“ nur eine bestimmte Form der Einberufung gemeint hat, die in der Vereinssatzung festzulegen ist. Danach ist es ausreichend und kann als Bestimmung genügen, wenn die Angabe durch einen Aushang an einem bezeichneten Ort oder durch eine benannte Zeitung erfolgt.

Nach Ansicht des OLG ist jedoch eine Satzungsregelung unklar, die vorsieht, dass die Einladung mit Tagesordnung mindestens zwei Wochen vor dem Termin grundsätzlich durch Aushang in einem bestimmten Schaukasten und bezeichneten Ort oder durch Presseveröffentlichung erfolgen kann. Denn dabei fehlt es dann an einer notwendigen, konkreten sachlichen Beschränkung auf bestimmte Presseerzeugnisse. Denn einem einzelnen Vereinsmitglied erschließt sich insoweit weder die Art (Zeitung, Rundfunk) noch der Ort (in welcher Tageszeitung) mit dieser beanstandeten Formulierung „Veröffentlichung in der Presse“.

Hiervon ausgehend ist diese Satzungsbestimmung nicht geeignet, den Vereinsmitgliedern in noch hinreichend verlässlicher Weise die Möglichkeit zu verschaffen, von der Einberufung einer Mitgliederversammlung Kenntnis durch zumutbare eigene Bemühungen zu erlangen.

(Quelle: http://www.redmark.de/verein/newsDetails?newsID=1304423672.3&d_start:int=3&topic=RechtOrganisation&topicView=Recht%20%26%20Organisation&b_start:int=0&-C=)

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