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Freistellungsbescheid

Freistellungsbescheid

Die Finanzämter sollen spätestens alle drei Jahre prüfen, ob die Voraussetzungen für eine Steuerbefreiung gegeben sind. Kommt man zu dem Ergebnis, dass dies satzungsgemäß und tatsächlich in der Vergangenheit der Fall war und die materiellen Voraussetzungen der tatsächlichen Geschäftsführung ebenfalls eingehalten wurden, ergeht im Rahmen des Veranlagungsverfahrens für die Ertragssteuern ein Freistellungsbescheid für die zurückliegenden drei Jahre. Dieser Freistellungsbescheid umfasst jedoch nur dann alle Teilbereiche der gemeinnützigen Körperschaft, wenn sich aus der Tätigkeit im wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb kein ertragssteuerpflichtiger Gewinn ergibt. In diesem Fall ergeht eine Anlage zum Körperschaftsteuerbescheid.

(c) Steuerberatung Sandra Oechler

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