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Spendenhaftung

Spendenhaftung

Ein wahrer Klassiker – die Spendenhaftung nach falsch ausgestellter Zuwendungsbestätigung. Bei sog. Aufwandsspenden ist insbesondere zu beachten, dass

  • der spätere Spender überhaupt erstmal einen rechtskräftigen Anspruch auf Ersatz seiner Aufwendungen hat. Dies ist mittels Satzung oder mittels (Einzel-)Vertrag schriftlich zu fixieren. Wer keinen Anspruch darauf hat, dass ihm seine Aufwendungen ersetzt werden, kann auch auf diesen nicht-vorhandenen Anspruch nicht verzichten.

  • der Verein wirtschaftlich in der Lage ist, die eingeräumten Ansprüche auch alle befriedigen zu können, falls niemand auf den Ersatz seiner Aufwendungen verzichtet. Eine Situation, in der ersichtlich ist, dass der Verein finanziell darauf angewiesen war, dass manche Personen auf ihren Anspruch verzichten, würde zur Versagung des Spendenabzugs und damit zur Spendenhaftung auf Seiten des Vereins bzw. des Vorstands führen.

Auch kreative Gestaltungen, bei denen eine Person zunächst dem Verein eine bestimmte Summe spendet, um sie sodann als Aufwandsersatz wieder geltend machen zu können bzw. auf genau diesen Ersatz zugunsten einer Spendenquittung zu verzichten, werden bei Entdeckung durch die Finanzbehörden zur Spendenhaftung führen. Wenn hier nicht sogar der Straftatbestand „Gestaltungsmissbrauch“ zum Tragen kommt.

Weiteres zum Thema "Spendenhaftung":

(c) Steuerberatung Sandra Oechler

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