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Ausschluss eines Mitglieds aus einem Verein

LG Detmold, Urteil vom 31.01.2018, 03 S 69/18

Der Fall:

Der Vereinsvorstand schloss ein Mitglied aus dem Verein aus, weil dieses sich wiederholt „rechtswidrig“ verhalten und damit dem Ansehen und den Interessen des Vereins geschadet habe. Das betroffene Mitglied klagte gegen diesen Vereinsausschluss.

Die Begründung:

Das Landgericht gab dem Mitglied Recht und sah den Vereinsausschluss als rechtswidrig an. Wie so oft, scheiterte der Vereinsausschluss auch in diesem Fall nicht an den eigentlichen Gründen – sondern an Verfahrensfehler. Ein Gericht prüft insofern auch „nur“
  • ob überhaupt eine Satzungsgrundlage für einen Vereinsausschluss gegeben ist
  • wenn ja, ob das dort festgelegte Verfahren korrekt angewendet wurde
  • ob die sog. Tatsachenermittlung objektiv und nach rechtsstaatlichen Grundsätzen erfolgt ist und
  • ob dem betroffenen Mitglied rechtliches Gehör gewährt wurde.
In vorliegendem Fall konnte nicht (mehr) festgestellt werden, ob die zum Vereinsausschluss führenden „Tatsachen“ überhaupt vom Vorstand festgestellt worden waren, denn Beweise für die Regelverstöße konnte der Vorstand nicht vorlegen. Im Übrigen hätten solche Beweise auch zunächst dem betroffenen Mitglied vorgelegt und ihm so „rechtliches Gehör“ gewährt werden müssen, bevor der Vorstand schließlich über den Ausschluss entscheidet. Im Vorfeld des Vereinsausschlusses war zunächst „nur“ ein Platzverweis gegen das Mitglied ausgesprochen worden, der jedoch ebenfalls unwirksam war, da es für eine Sanktion gar keine Satzungsgrundlage gab.

LG Detmold, Urteil vom 31.01.2018, 03 S 69/18

(c) Steuerberatung Sandra Oechler

Lesen Sie zum Thema Vereinsausschluss auch den Fachbeitrag des Kollegen RA Kerner. Sollte es letztlich im Streit zum Vereinsausschluss als ultima ratio kommen (müssen), hilft hier nur eine gerichtsfest dokumentierte Beweiskette und zuvor vor allem eine „wasserdichte“ Satzung. Sprechen Sie uns hierzu gerne an, wir beraten Sie zum Thema Satzungsänderung!

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