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Verpflichtung zur Erfassung der Bareinnahmen in einem Kassenbehältnis

Der Fall:

Vorliegend ist keine gemeinnützige Organisation an dem Verfahren beteiligt, gleichwohl sind der dargestellte Sachverhalt und insbesondere die Urteilsbegründung 1:1 auf Vereine anzuwenden, geht es doch um die Anforderungen an die Führung von Bargeldkassen. Auf der einen Seite war ein Gebrauchtwagenhändler der Ansicht, dass nicht jegliche Bareinnahmen mit (aufzeichnungspflichtigen) Kasseneinnahmen gleichzusetzen seien. Dieser Argumentation schloss sich andererseits das Finanzamt nicht an und schätzte aufgrund erheblicher Buchführungsmängel einen gewissen Umsatz hinzu.

Die Begründung:

Gem. § 146 Abs. 1 Satz 2 AO sind Kasseneinnahmen und -ausgaben täglich festzuhalten. Das danach täglich zu führende Kassenbuch gehört zu den wesentlichen Grundbüchern eines Unternehmens. Die Vorgänge im Zusammenhang mit der Bewegung von Bargeld bedürfen aufgrund der erheblichen Manipulationsgefahren eines dichten Kontrollgefüges. Die Anforderungen an ein solches Kontrollgefüge sind dabei an die Art und Weise der Kassenführung anzupassen.

Der Begriff der Kasse ist weit zu verstehen und umfasst alle Behälter, in denen Bargeld aufbewahrt wird.

Werden die Bareinnahmen in einer sog. offenen Ladenkasse erfasst, erfordert dies einen täglichen Kassenbericht, der auf der Grundlage eines tatsächlichen Auszählens der Bareinnahmen erstellt worden ist. Dies ist die Folge der jederzeitigen Möglichkeit, die Kasse bzw. die Kasseneinnahmen und –ausgaben manipulieren zu können.

Dabei ist kein "Zählprotokoll" erforderlich. Erforderlich, aber auch ausreichend ist ein Kassenbericht, der auf der Grundlage eines tatsächlichen Auszählens erstellt worden ist.

Der Kassenbericht muss im Fall einer offenen Ladenkasse so beschaffen sein, dass es einem Sachverständigen zumindest am Beginn und am Ende jedes Geschäftstages möglich ist, den durch Kassensturz festgestellten Ist-Bestand anhand der Kassenaufzeichnungen zu überprüfen.

Ermöglichen die Kassenaufzeichnungen einen solchen Vergleich des Soll-Bestands laut Aufzeichnungen mit dem Ist-Bestand der Kasse nicht, fehlt es jedenfalls insoweit an der formellen Ordnungsmäßigkeit der Buchführung.

Die Pflicht zur Erfassung der Bareinnahmen nach § 146 Abs. 1 Satz 2 AO kann auch nicht daran scheitern, dass der Kläger über kein Kassenbehältnis verfügen will, in dem er die Einnahmen aufbewahrt. Hier weist der Antragsgegner zutreffend daraufhin, dass "zur Not auch die Hosentasche" des Antragstellers als Kasse im Sinne der Vorschrift anzusehen sei.

Anmerkung: Der Vollständigkeit halber sei darauf hingewiesen, dass es sich vorliegend um einen Bilanzierer handelt, für den bzgl. der Aufzeichnungspflichten strengere Regeln gelten, als wenn „nur“ eine Einnahmen-Überschuss-Rechnung erstellt wird. Dennoch ist festzuhalten, dass auch (oder gerade) bei EÜ’lern sehr genau hingeschaut wird, insbesondere deshalb, weil offene Ladenkassen „fehleranfällig“ sind.


FG Hamburg, Beschluss vom 28.02.2020, Az. 2 V 129/19

(c) Steuerberatung Sandra Oechler

 

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