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Ehrenamtlicher Zusatzdienst bei Rettungsorganisationen

Das Urteil:

Soweit ein im Hauptberuf tätiger Vollzeitmitarbeiter als Rettungssanitäter zusätzlich noch ehrenamtliche Schichten übernimmt, kann für die dafür gezahlte Aufwandsentschädigung und deren Abrechnung nicht die bestehende Steuerfreibetragsregelung für staatliche Dienststellen/Organisationen mit staatlichen Hoheitsrechten nach § 3 Nr. 12 EStG oder der Übungsleiterfreibetrag nach § 3 Nr. 26 EStG in Anspruch genommen werden. Denn dann liegt eine zusätzliche Tätigkeit im Rahmen der Hauptbeschäftigung vor, die erhaltenen Einnahmen sind nicht steuerbefreit.

Anmerkung:

Das FG Nürnberg entschied über einen durchaus auch bei Übungsleitertätigkeiten häufig ähnlich vorkommenden Sachverhalt mit gleichzeitiger Haupt- und Nebenbeschäftigung.

Dies im Streitfall zur Frage, wie man die Mithilfe über zusätzliche freiwillige Bereitschaftsdienste von vollbeschäftigten Mitarbeitern zu bewerten hat, etwa zur Sanitätsabsicherung bei Veranstaltungen wie Festen etc. oder Unterstützung bei Katastrophenfällen; dies auch ohne Freizeitausgleich o. Ä. bei der Haupttätigkeit im Rettungsdienst, zudem die gezahlte pauschale Aufwandsentschädigung sich noch im Rahmen der Verpflegungspauschalen nach Reisekostenrecht bewegt.

Das FG lehnte die Anwendung der Freibetragsregelungen nach § 3 Nr. 12 oder § 3 Nr. 26 EStG für die an die Vollbeschäftigten gezahlten zusätzlichen Vergütungen ab, da die Tätigkeit in einem sachlichen und wirtschaftlichen Zusammenhang mit deren nichtselbstständigen hauptberuflichen Rettungssanitäter-Tätigkeit stehen würde. Denn bei der Zusatztätigkeit auf freiwilliger Basis liegt eine vom Arbeitgeber entlohnte Nebentätigkeit vor, gerade wenn die Haupt- und Nebentätigkeit gleichartig ist, eine Mitarbeit mit der Nebentätigkeit faktisch und rechtlich obliegende Nebenpflichten erfüllt.

Das FG stellt zwar klar, dass eine nebenberufliche Tätigkeit nach § 3 Nr. 26 EStG auch nur dann gegeben ist, wenn sie nicht mehr als ein Drittel eines vergleichbaren Vollerwerbs (also zeitlich im Regelfall nicht mehr als 14 Stunden pro Woche) in Anspruch genommen wird und sich auch die Tätigkeit deutlich von der Vollbeschäftigung abgrenzen lässt.

Diese theoretisch mögliche Nebenbeschäftigung scheidet jedoch dann aus, selbst wenn keine vertragliche Verpflichtung zur Erbringung von Sonderschichten bestehen sollte, da auch für die freiwilligen Zusatztätigkeiten der engagierten Helfer die fachlichen Weisungen, Kontrolle und Eingliederung in den Betriebsablauf bestanden haben.

Der gemeinnützige Rettungsträger als Arbeitgeber musste daher einen Lohnsteuerhaftungsbescheid mit Steuernachforderungen hinnehmen.

FG Nürnberg, Urteil v. 08.06.2017, Az.: 4 K 334/16

(Quelle: http://www.verein-aktuell.de/vereinsrecht-organisation-fuehrung/mitarbeit-ehrenamt/ehrenamtlicher-zusatzdienst-bei-rettungsorganisationen)

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