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Hockeytrainer ist bei Betreuung über längeren Zeitraum sozialversicherungspflichtig

Der Fall:

Die Beteiligten streiten um die sozialversicherungsrechtliche Beurteilung der Tätigkeit. Es wurde ein "Honorartrainer-Vertrag" geschlossen der u. a. folgende Regelungen enthält:

"§1 Aufgaben und Pflichten

[ ...] Der Trainer führt die im Rahmen dieses Vertrages erteilten Aufträge mit der Sorgfalt eines ordentlichen Trainers in eigener unternehmerischer Verantwortung aus. Dabei hat er zugleich auch die Interessen des Auftraggebers zu berücksichtigen. Der Trainer unterliegt keinem Weisungs- und Direktionsrecht und ist in Bezug auf Zeit, Dauer, Art und Ort der Arbeitsausübung frei und nicht in die Arbeitsorganisation des Auftraggebers eingebunden. Er hat jedoch fachliche Vorgaben des Auftraggebers soweit zu beachten, als dies die ordnungsgemäße Vertragsdurchführung erfordert. Der Trainer ist nicht verpflichtet, jeden Auftrag höchstpersönlich auszuführen. [ ...]

§ 2 Vergütung

Für die selbständige Trainertätigkeit wird ein Entgeltsatz pro Stunde in Höhe von 80,00 € vereinbart.

§ 6 Sonstiges

[ ...] Erwartungen des Vereins: Ganzheitliche Trainingsarbeit mit Überblick über die unterhalb der 1. Mannschaft angeordneten Teams wie 2. Herren, D., etc. sowie Absprache mit den dort zuständigen Trainern. Seriöses Auftreten und jederzeit den E. "vertretend" nach innen wie nach außen. Kontrolliertes Verhalten auf und neben dem Spielfeld während der Spiele genauso wie bei den Trainingseinheiten gegenüber Schiedsrichtern, Gegnern und eigenen Spielern."

Erklärtes Ziel des Engagements des Trainers war der Aufstieg der von ihm betreuten Mannschaft in die 2. Bundesliga. Zwischen der Trainer und dem Verein bestand insoweit Einigkeit, dass dem Trainer im Hinblick auf dieses Ziel alle erforderlichen Mittel und Freiheiten durch den Verein gewährt werden sollten. So hatte die vom Trainer betreute Mannschaft insbesondere Vorrang bei der Zuweisung von Trainingszeiten- und Plätzen. Zur Durchführung seiner Tätigkeit bediente der Trainer sich in erheblichem Umfang der Videoanalyse. Diese betraf sowohl die eigene, als auch gegnerische Mannschaften. Die hierfür erforderlichen Mittel (ein Beamer, zwei Videokameras, ein Laptop, sowie die Lizenz für ein Schneideprogramm) schaffte der Trainer auf eigene Kosten an. Trainingsvorbereitung und Videoanalyse führte der Trainer in seiner häuslichen Betriebsstätte durch; wann er das tat, bestimmte er selbst. Das Gleiche gilt entsprechend für die Beobachtung künftiger Gegner seiner Mannschaft. Die zeitlichen Aufwände für Vorbereitung von Training und Spielen waren dabei etwa gleich groß. Der Trainer rechnete durchschnittlich 18 Stunden monatlich gegenüber dem Verein ab.

Die Begründung:

Beschäftigung besteht im Falle nichtselbständiger Arbeit, insbesondere in einem Arbeitsverhältnis. Anhaltspunkte für eine Beschäftigung sind eine Tätigkeit nach Weisungen und eine Eingliederung in die Arbeitsorganisation des Weisungsgebers. Die ständige Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG) konkretisiert dies und verlangt in diesem Zusammenhang die persönliche Abhängigkeit des Auftragnehmers vom Auftraggeber.

Bei einer Beschäftigung in einem fremden Betrieb ist dies der Fall, wenn der Beschäftigte in den Betrieb eingegliedert ist und dabei einem Zeit, Dauer, Ort und Art der Ausführung umfassenden Weisungsrecht des Arbeitgebers unterliegt. Diese Weisungsgebundenheit kann eingeschränkt und zur "funktionsgerecht dienenden Teilhabe am Arbeitsprozess" verfeinert sein.

Demgegenüber ist eine selbstständige Tätigkeit vornehmlich durch das eigene Unternehmerrisiko, das Vorhandensein einer eigenen Betriebsstätte, die Verfügungsmöglichkeit über die eigene Arbeitskraft und die im Wesentlichen frei gestaltete Tätigkeit und Arbeitszeit gekennzeichnet.

Ob jemand abhängig beschäftigt oder selbstständig tätig ist, richtet sich ausgehend von den genannten Umständen nach dem Gesamtbild der Tätigkeit und hängt davon ab, welche Merkmale überwiegen. Zur Abgrenzung sind dabei regelmäßig die von den Beteiligten getroffenen Vereinbarungen heranzuziehen.

Ausgehend von diesen Maßstäben ist von einer abhängigen Beschäftigung des Trainers beim Verein auszugehen.

So steht zur Überzeugung der Kammer fest, dass der Trainer in die Arbeitsorganisation des Vereins eingegliedert war und dessen Weisungsrecht unterlag.

Es ist dabei für die Kammer gut nachvollziehbar, dass im Zuge des vom Verein ausgegeben Ziels - dem Aufstieg in die 2. Bundesliga und der damit einhergehenden Verpflichtung des Trainers - letzterem umfangreiche Freiheiten eingeräumt worden sind. So haben auch der Trainer und der Vertreter des Vereins in der mündlichen Verhandlung nachvollziehbar und anschaulich dargestellt, dass der Verein dem Trainer weitestgehend entgegengekommen ist und seine Wünsche hinsichtlich der ersten Herrenmannschaft im Rahmen seiner Möglichkeiten erfüllt hat.

Indes deuten eine im Wesentlichen frei gestaltete Tätigkeit und Arbeitszeit aber nur dann auf Selbstständigkeit hin, wenn diese Freiheit tatsächlich Ausdruck eines fehlenden Weisungsrechts und nicht nur Folge der Übertragung größerer Eigenverantwortung bei der Aufgabenerledigung auf den einzelnen Arbeitnehmer bei ansonsten fortbestehender funktionsgerecht dienender Teilhabe am Arbeitsprozess ist.

Dabei kommt auch einer großen Gestaltungsfreiheit bezüglich der Arbeitszeit nur dann erhebliches Gewicht zu, wenn sich deren Grenzen nicht einseitig an den durch die Bedürfnisse des Auftraggebers bzw. Arbeitgebers vorgegebenen Rahmen orientieren.

Eigenverantwortlichkeit und inhaltliche Freiheiten bei der Aufgabenerfüllung sind erst dann ein aussagekräftiges Indiz für Selbstständigkeit, wenn sie nicht mehr innerhalb des Rahmens dienender Teilhabe am Arbeitsprozess zu verorten sind und insbesondere eigennützig durch den Auftragnehmer zur Steigerung seiner Verdienstchancen eingesetzt werden können. Solches wird typischerweise eher anzunehmen sein, wenn es sich um höherwertige Tätigkeiten handelt und die Honorierung des Auftragnehmers vom Arbeitsergebnis und -erfolg abhängig ist (z. B. von Umsatz- und Verkaufszahlen, gestaffelten Provisionen usw.), nicht dagegen in gleicher Weise, wenn sich - wie vorliegend - die Vergütung vornehmlich nach dem zeitlichen Umfang des geleisteten Arbeitsaufwandes richtet.

(c) Steuerberatung Sandra Oechler

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Es kann insofern nur dringend eine sozialversicherungs- und arbeitsrechtlichen Beratung empfohlen werden – sprechen Sie uns gerne an!

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