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Hausmeister ist sozialversicherungspflichtig anzustellen

Der Fall:

Kläger ist ein gemeinnütziger Sportverein, für den im strittigen Zeitraum vier Rentner als sog. Sportplatzhelfer tätig waren. Zu deren Tätigkeiten zählten insbesondere die Betreuung und Pflege des Sportplatzes sowie weiterer Grünflächen im Sportplatzgelände, kleinere Instandhaltungsarbeiten, Pflege der Kleidung der Sportler sowie Reinigung der Kabinen und Waschräume auf dem Vereinsgelände. Die gezahlten "Aufwandsentschädigungen" wurden keiner Besteuerung durch Lohnsteuer und Sozialversicherung unterworfen.

Die Begründung:

Die vier Personen waren beim Verein abhängig beschäftigt und bezogen Arbeitsentgelt, das im Rahmen eines sog. Minijobs hätte angemeldet werden müssen.

Anhaltspunkte für eine Beschäftigung iSd. § 7 Abs. 1 Satz 1 SGB IV sind u. a.:

  • Tätigkeit nach Weisungen
  • Eingliederung in die Arbeitsorganisation des Weisungsgebers
  • Persönliche Abhängig des Arbeitnehmers vom Arbeitsgeber
  • ...
Die verrichteten Tätigkeiten (Instandhaltungs- und Reinigungsarbeiten) waren durchweg einfacher Natur, so dass schon aus diesem Grunde von einer Eingliederung in eine fremde Arbeitsorganisation, nämlich diejenige des Klägers, auszugehen ist.

Soweit die involvierten vier Personen der Auffassung waren, ehrenamtlich tätig zu sein, spricht dagegen zum einen der Umstand, dass die ihnen vom Verein gezahlten Beträge nicht von völlig untergeordneter Bedeutung waren (in einem Fall immerhin ca. 100 €/mtl. Dies gilt umso mehr, als nach glaubhaften Angaben davon auszugehen ist, dass die Kosten für Material gegen Quittung vom Verein erstattet wurden.

Zum anderen ist entscheidend, dass die von ihnen erledigten Arbeiten auch von Dritten nur gegen Zahlung eines angemessenen Entgelts erwartet werden konnten. Erhalten Vereinsmitglieder aber eine gleiche oder nur unwesentlich geringere Vergütung für ihr Engagement wie dritte Dienstleister, sind sie auch wie nicht vereinsangehörige Dritte zu behandeln. Eine Aufwandsentschädigung darf sich nämlich nicht als verdeckte Entlohnung einer Erwerbsarbeit darstellen.


Hinweis: Der Fall ist vor Gericht gelandet, weil der Verein kommunale Zuschüsse erhalten hatte und die Rechnungsprüfung auf Seiten der Gemeinde (!) zu einer Querprüfung bei Sozialversicherung und Hauptzollamt Finanzkontrolle Schwarzarbeit geführt hat.

LSG Sachsen, Urteil vom 20.08.2020, Az. L 2 KR 112/15

(c) Steuerberatung Sandra Oechler

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