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Vorsicht bei Eintritt inkl. Bewirtung

Der Fall:

Kläger ist eine gemeinnützige Organsation zur Förderung von Kunst und Kultur. Der Kauf einer Eintrittskarte berechtigt neben dem Eintritt auch zum Verzehr eines Drei-Gänge-Menüs bzw. bei Nachmittags-Veranstaltung zur Einnahme von Kaffee/Tee, Kuchen, Eis und Herzhaftem. Das Stück beginnt, wenn die Gäste den Raum betreten. Schauspieler weisen den Gästen ihre Plätze zu. Im Rahmen des Stücks erhalten die Gäste wie auch die Schauspieler ein Essen, das in die einzelnen Szenen integriert ist. Dabei sind die Schauspieler zugleich das Bedienpersonal. Die Aufführung wird nicht unterbrochen. Während des gesamten Stücks werden die Gäste in die Szenen einbezogen. Die Essensvarianten sind Bestandteile der einzelnen Szenen.

Zu klären war nun, ob die Umsätze "Eintritt" und "Catering" steuerlich getrennt oder als einheitlicher Gesamtumsatz zu betrachten sind und falls Letzteres, welcher (einheitlicher) Steuersatz dann zugrundezulegen ist.

Die Begründung:

Der Kläger hat keine gem. § 4 Nr. 20 UStG umsatzsteuerbefreiten Umsätze als Theater, sondern einheitliche, insgesamt dem Regelsteuersatz unterfallende sonstige Leistungen erbracht.

Bei einem Umsatz, der mehrere Einzelleistungen und Handlungen umfasst, ist im Rahmen einer Gesamtbetrachtung zu bestimmen, ob getrennte Umsätze vorliegen oder ein einheitlicher Umsatz. Eine einheitliche Leistung liegt u. a. vor, wenn die Leistungsbestandteile so eng miteinander verbunden sind, dass sie objektiv eine einzige untrennbare wirtschaftliche Leistung bilden, deren Aufspaltung wirklichkeitsfremd wäre. Vorliegend ist von einer solchen einheitlichen Leistung auzugehen.

Diese einheitliche Leistung ist nicht als einheitlicher "Theaterumsatz" zu werten und damit ust-frei, denn § 4 Nr. 20 UStG befreit nur solche Umsätze von der USt, die für den Betrieb eines Theaters typisch sind. Bewirtungsleistungen sind aber für den Betrieb eines Theaters gerade nicht typisch und gehen - insbesondere beim Servieren eines mehrgängigen Menüs - auch nicht vollständig in der Theaterleistung auf. Die künsterlischen und kulinarischen Leistungen des Klägers sind so aufeinander abgestimmt und greifen in zeitlicher Hinsicht ineinander, dass es einem Verbraucher nicht möglich ist, nur die eine oder nur die andere Leistung in Anspruch zu nehmen (ebenso z. B. Krimi-Dinner).

Eine derartig komplexe Leistung unterliegt der Regelbesteuerung auch dann, wenn die Qualität der Darbietung höher ist als die Qualität der Speisen.

Merke: Vorsicht bei einheitlichen Eintrittsgeldern, die mehrere Komponenten enthalten! Dies gilt z. B. auch für Eintrittsgelder zu Jubiläumveranstaltungen ("Kommersabend") mit anschließendem Tanz.

BFH, Urteil vom 10.12.2020, Az. V R 39/18

(c) Steuerberatung Sandra Oechler

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