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Amtsgericht löscht (zu) große KiTa-Vereine aus dem Vereinsregister

Das Kammergericht Berlin hat jüngst mit gleich zwei gleichlautenden Beschlüssen an einem Tag "Recht gesprochen", deren Tragweite in und für die Zukunft genauestens beobachtet werden muss. Es geht hier um die Grundsatzfrage, ob ein (ehemals) Idealverein aufgrund einer mittlerweile stattlichen Größe nicht mehr als Ideal- sondern als Wirtschaftlicher Verein anzusehen ist, was in der Folge die Löschung aus dem Vereinsregister nach sich ziehen würde.

Konkret ging es um bereits seit Jahren bestehende KiTa-Verein deren Zwecke die Förderung und Entwicklung der Kinder, der Jugend- und Familienhilfe, der Gemeinwesenarbeit sowie der Förderung von Erziehungswissenschaft und -forschung bzw. die Einrichtung von Elterninitiativ-Kindertagesstätten sind, und die unstreitig vom Finanzamt als gemeinnützig anerkannt waren.

Das Amtsgericht Charlottenburg wies im ersten Fall darauf hin, dass der Verein mittlerweile 2.868 KiTa-Plätze betreibe. Dies sei weder aus dem Namen noch aus der Satzung des Vereins erkennbar. Bei der Überprüfung von Anmeldungen durch bereits eingetragene Vereine, bei denen der wirtschaftliche Zweckbetrieb eindeutig überschritten und die damit wirtschaftlich geworden seien, müsse das Registergericht feststellen, ob der Rahmen des § 21 BGB (= Idealverein ohne wirtschaftlichen Zweck) noch gewahrt sei.

Im zweiten Fall wies ebenfalls das Amtsgericht Charlottenburg darauf hin, dass der Verein mittlerweile zehn Kindertagesstätten betreibe. Dies erfolge entgegen der Satzung nicht als Elterninitiativkindertagesstätten. Bei der von ihm angebotenen Kinderbetreuung handele es vielmehr um entgeltliche Leistungen des Beteiligten, die dieser einer Vielzahl von Personen am Markt anbiete, womit er zugleich in Konkurrenz zu anderen wirtschaftlichen Anbietern trete.

Diesen Ansichten entgegneten die Vereine, dass sich der gesamte Wohlfahrtsbereich in der Rechtsform einer Kapitalgesellschaft organisieren müsse, womit die gesamte Entwicklung der Wohlfahrtspflege im frei-gemeinnützigen Bereich konterkariert werde. Die sich in den nicht an Gewinn orientierten Vereinen zusammenschließenden Bürger würden im Wesentlichen den Sozialstaatsauftrag des Grundgesetzes wahrnehmen. Zudem schlage die Gemeinnützigkeit auf das Vereinsrecht durch. Ein als gemeinnützig anerkannter Verein verfolge stets ideelle Zwecke. Die entsprechende Kontrolle erfolge bereits durch die Finanzämter. Die Tätigkeit der Vereine am Markt sei stets nur Nebentätigkeit, die dem Hauptzweck diene. Frei-gemeinnützige Vereine seien massiven Kontrollmechanismen ausgesetzt. Der Gläubigerschutz sei folglich im frei-gemeinnützigen Bereich nicht als Kriterium geeignet, einem Verein dessen ideellen Charakter abzusprechen.

Im Ergebnis folgte das Amtsgericht diesen Argumenten nicht und löschte beide Vereine aus dem Vereinsregister.

Begründung:

Maßstab für die Beurteilung der Frage, ob der Zweck des Vereins auf einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb gerichtet ist oder nicht, ist nicht die Zweckformulierung im Wortlaut der Satzung sondern die tatsächlich ausgeübte bzw. beabsichtigte Tätigkeit. Ob ein wirtschaftlicher Hauptzweck verfolgt wird, ist in jedem Einzelfall typologisch unter Berücksichtigung von Sinn und Zweck der §§ 21, 22 BGB zu ermitteln. Sinn und Zweck der §§ 21, 22 BGB ist es, aus Gründen der Sicherheit des Rechtsverkehrs, insbesondere des Gläubigerschutzes, Vereinigungen mit wirtschaftlicher Zielsetzung auf die dafür zur Verfügung stehenden handelsrechtlichen Formen zu verweisen und eine wirtschaftliche Betätigung von Idealvereinen zu verhindern, soweit diese den Rahmen des sog. Nebenzweckprivilegs überschreitet.

Bei der Beurteilung der Frage der Gemeinnützigkeit handelt es sich um eine allein steuerrechtlich zu beurteilende Frage. Zwar sei eine Bestätigung des Finanzamtes, nach der der Verein ausschließlich gemeinnützige Ziele verfolge, ein wesentliches Indiz für dessen ideellen Charakter; das Vorliegen von Gemeinnützigkeit weise jedoch den Beteiligten nicht als Idealverein aus. Aus der Anerkennung eines Vereins als gemeinnützig und der Einordnung von dessen Geschäftsbetrieb als Zweckbetrieb kann nicht zwingend auf die Eintragungsfähigkeit des Vereins geschlossen werden.

(c) Steuerberatung Sandra Oechler

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