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Urteile
Aufsichtspflicht bei Skifreizeit
Der Fall:
Geklagt hatte ein Schüler einer Skifreizeit, der vom Lehrer unbeaufsichtigt im Skikinderland über eine Schanze fuhr und schwer stürzte. Der Schüler verklagt nun den Lehrer auf Schmerzensgeld wegen Verletzung der Aufsichtspflicht.
Der Schüler = Kläger nahm an einer Skifreizeit seiner Schule teil. Nachdem der Kläger zwei Tage Ski-Unterricht absolviert hatte, kam es im Rahmen der sog. Freizeit zu einem Unfall, als der Kläger im Skikinderland über eine dort befindliche Schanze fuhr, sich die Bindung an seinem linken Ski öffnete und er stürzte. Hierbei zog er sich u. a. Schien- und Wadenbeinbruch sowie einen Muskelriss am linken Unterschenkel zu. Zu diesem Zeitpunkt haben sich die meistern der Mitschüler sowie der Lehrer aus dem Skikinderland entfernt. Dem Kläger sowie drei weiteren Mitschülern war jedoch eine Weiterfahrt im Skikinderland gestattet.
Der Kläger behauptet, der Lehrer habe sich mindestens 30 Minuten von dem Skihang zwecks Mittagspause mit anderen Schülern entfernt. Der Kläger meint, der Lehrer hätte dem Kläger vor Ort das Befahren des Skihangs und insbesondere der Schanzen verbieten müssen. Er habe dadurch seine Aufsichtspflicht verletzt.
Die Begründung:
Grundsätzlich trifft die organisierende Schule die Pflicht, die in Obhut gegebenen Schüler einer Skifreizeit letztlich zur Vermeidung von Schäden auch zu Lasten Dritter, zu beaufsichtigen. Der Umfang richtet sich nach den konkreten Umständen des Einzelfalls unter Berücksichtigung insbesondere der Erziehungsziele, der den Kindern zuzutrauenden und zuzumutenden Eigenverantwortung, der geistigen und charakterlichen Reife sowie der Art der durchgeführten Schülerfahrt.
Eine lückenlose Aufsicht, mit durchgehendem Blick- und Sichtkontakt muss nicht gewährleistet werden. Bei Schulkindern der 7. Jahrgangsstufe, ist eine Aufsicht jedenfalls dann ausreichend, wenn in einem überschaubaren Areal zumindest die Möglichkeit bestand, die Schulkinder aus einer angemessenen Ferne zu sehen und mithin zu beaufsichtigen.
Eine gänzliche, ca. 30-minütige - ca. 80m entfernte - Ortsabwesenheit einer Aufsichtsperson (hier Schullehrer im Rahmen einer schulisch organisierten Skifreizeit) vom Kinderskiland steht der ordnungsgemäß ausgeführten Aufsichtspflicht entgegen.
Es fehlt an der erforderlichen Kausalität eines Skiunfalls, wenn die Aufsichtsperson auch bei ihrer Anwesenheit entsprechende Verbote (hier: Überfahren von kleinen Sprungschanzen im Kinderskiland) den teilnehmenden Schülern nicht verboten hätte.
LG Augsburg, Urteil vom 28.08.2017, Az. 34 0 8/17
(c) Steuerberatung Sandra Oechler