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Urteile
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Das Gericht vertrat die Ansicht, dass ein jahresdurchschnittlicher Ballüberflug von mehr als einem Ball pro Woche zu einer wesentlichen Beeinträchtigung des Eigentumsrechts des Klägers an seinem Grundstück führe, zu deren Duldung er nicht verpflichtet ist. Dabei ist auch unerheblich, ob das Grundstück des Klägers gärtnerisch genutzt wird oder eher verwildert ist.
Der Kläger ist nicht verpflichtet, das Überfliegen der Bälle auf sein Grundstück in diesem Umfang zu dulden, weil der Verein noch nicht alle zumutbaren Maßnahmen ergriffen hat, um dies zu verhindern. Denn der Ballfangzaun in Richtung zum Grundstück des Klägers ist mit 4m Höhe zu niedrig. Dem Verein ist es nach Auffassung des OLG Sachsen-Anhalt zumutbar, diesen auf 6m zu erhöhen.
(c) Steuerberatung Sandra Oechler
Ballfangzaun am Sportgelände
Der Kläger (= Nachbar eines Sportgeländes) hatte gegen den Verein geklagt, da es immer wieder zu Ballüberflügen auf das Grundstück gekommen sei und Jugendliche dann eigenmächtig über den Zaun kletterten, um die Bälle zurückzuholen. Dadurch sei der Zaun des Klägers in der Vergangenheit beschädigt worden. Ferner sei er auch von Jugendlichen und Erwachsenen, die sich auf dem Sportplatz aufgehalten hätten, beschimpft worden. Er habe im Jahr 2011 59, im Jahr 2013 111 und im Jahr 2014 135 Bälle zurückgegeben. Dies habe er sich in dem jeweiligen Jahr aufgeschrieben. Darin nicht erfasst seien die Bälle, die eigenmächtig zurückgeholt worden seien.
Das Gericht vertrat die Ansicht, dass ein jahresdurchschnittlicher Ballüberflug von mehr als einem Ball pro Woche zu einer wesentlichen Beeinträchtigung des Eigentumsrechts des Klägers an seinem Grundstück führe, zu deren Duldung er nicht verpflichtet ist. Dabei ist auch unerheblich, ob das Grundstück des Klägers gärtnerisch genutzt wird oder eher verwildert ist.
Der Kläger ist nicht verpflichtet, das Überfliegen der Bälle auf sein Grundstück in diesem Umfang zu dulden, weil der Verein noch nicht alle zumutbaren Maßnahmen ergriffen hat, um dies zu verhindern. Denn der Ballfangzaun in Richtung zum Grundstück des Klägers ist mit 4m Höhe zu niedrig. Dem Verein ist es nach Auffassung des OLG Sachsen-Anhalt zumutbar, diesen auf 6m zu erhöhen.