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BGH entscheidet über Gefälligkeitsfahrten

Der Fall:

Eine ältere Dame fuhr ihre Enkelin mit ihrem Privat-Pkw zu einem Fußballturnier, erlitt einen Verkehrsunfall und machte Schadensersatz für entstandene Zahnbehandlungen und Brillenkosten sowie Schmerzensgeld geltend. Das OLG Celle (nachzulesen hier) hatte der Klage teilweise stattgegeben, denn mit der Fahrt der Enkelin zum Fußballturnier habe die Klägerin auch die Interessen des Vereins vertreten, dem natürlich daran gelegen war, dass sämtliche Spieler zum Turnierort kommen. Ob der Verein die Klägerin ausdrücklich beauftragt habe, den Fahrdienst (im Interesse des Vereins) zu leisten, sei unerheblich.

Dieses Urteil hat der BGH nun aufgehoben!

Die Begründung:

Zunächst kommt es darauf an, ob es sich um ein Auftrags- oder ein Gefälligkeitsverhältnis handelt. Nur bei einem Auftragsverhältnis kommt es zu einer vertraglichen Bindung.

Dementsprechend ist es keinesweg unerheblich, ob der Verein die Klägerin beauftragt hatte, ihre Enkelin zur Sporthalle zu fahren oder nicht, wie das OLG Celle in der Vorinstanz ausgeführt hatte. Es handelt sich um eine Gefälligkeit, die die Klägerin gegenüber ihrer Enkelin bzw. deren Eltern erbringt. Somit ist zwischen der Klägerin und dem Verein kein Schuldverhältnis mit gegenseitigen Rechten und Pflichten entstanden. Es handelt sich um eine Gefälligkeit im außerrechtlichen Bereich, so dass insofern jegliche Aufwendungsersatzansprüche ausscheiden.

Hinweis: Trotz dieses für Vereine positiven Urteils sollte dennoch auf klare Regelungen und/oder entsprechenden Versicherungsschutz geachtet werden!

BGH, Urteil vom 23.07.2015, Az. III ZR 346/14

(c) Steuerberatung Sandra Oechler

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