Sie möchten stets auf dem neuesten Stand bleiben? Dann empfehle ich Ihnen meinen Newsletter .

Zurück

Fahrlässige Körperverletzung wegen nicht-gesicherten Sportgeräten

Der Fall:

Ein nicht gesichertes Handballtor stürtze nach einem Lattentreffer um. Ein 11-jähriger Spieler wurde von dem umstürzenden Tor am Hinterkopf getroffen und schwer verletzt.

Die Begründung:

Der verantwortliche Trainer hat sich der fahrlässigen Körperverletzung strafbar gemacht. Bei Anwendung der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt hätte der Trainer erkennen können und müssen, dass es bei Verwendung nicht standfester Tore im Spielbetrieb durch einen Lattentreffer dazu kommen kann, dass das Tor umkippt und auf einen sich im Umkreis des Tores befindlichen Spieler fällt und dass dieser dadurch verletzt werden kann.

Die in diesem Fall gebotene Sorgfaltspflicht hat der Angeklagte verletzt. Diese bestimmt sich in Art und Maß nach den Anforderungen, die bei Betrachtung der Gefahrenlage an einen besonnenen und gewissenhaften Menschen in der konkreten Lage und sozialen Rolle des Handelnden zu stellen sind. Eine solche Person aus dem Verkehrskreis des Angeklagten hätte ein höheres Maß an Sorgfalt beachtet. Die Tatbestandsverwirklichung war für den Angeklagten auch voraussehbar und vermeidbar. Die Gefahrenlage durch die unbefestigten Tore war offensichtlich. Zudem verfügte der Angeklagte auf Grund seiner langjährigen praktischen Erfahrungen als Jugendvorstand und Fußballtrainer im Allgemeinen und im Spielbetrieb und der Turnierausrichtung in dieser Halle im Besonderen über spezielle Kenntnisse hinsichtlich der Erforderlichkeit und der Umsetzung der sicheren Befestigung von Toren.

Wegen der in diesem Fall an das Verhalten des Angeklagten zu stellenden Anforderungen kommt es insofern auch nicht entscheidend darauf an, ob der Angeklagte ehrenamtlich handelte. Selbstverständlich bringt auch eine ehrenamtliche Tätigkeit die Pflicht mit sich, erkennbare Gefahren nach Möglichkeit zu verhindern.

AG Detmold, Urteil vom 21.01.2015, Az. 2 Cs-41 Js 489/13-439/14

(c) Steuerberatung Sandra Oechler

Zurück