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Fallen Vergütungen an Rettungshelfer unter die sog. Übungsleiterpauschale?

Der Fall:

Im vorliegenden Fall ging es darum, ob die Vergütungen an Rettungshelfer im sog. Hintergrunddienst von Hausnotrufdiensten vollumfänglich der Steuerbefreiung des § 3 Nr. 26 EStG, also des sog. Übungsleiterfreibetrags, unterliegen.

Die Begründung:

Eine LSt-Außenprüfung hatte eine entsprechende Nachzahlung gefordert, weil nur 50% der gezahlten Vergütungen von § 3 Nr. 26 EStG erfasst seien, nämlich ausschließlich die tatsächlichen Rettungseinsätze, nicht jedoch die Tätigkeit im Hintergrunddienst (was aus Vereinfachungsgründen mit jeweils 50% gewichtet wurde).

Zudem würde die Steuerbefreiung überhaupt nur dann gewährt werden können, wenn es sich um eine nebenberufliche Tätigkeit handele. Dies ist dann der Fall, wenn der zeitliche Umfang der Tätigkeit nicht mehr als 1/3 einer vergleichbaren Haupttätigkeit ausmacht.

Das FG Köln verwarf diese Ansichten in vollem Umfang.

Die an die Helfer im sog. Hintergrunddienst des Hausnotrufs gezahlten Vergütungen unterliegen vollumfänglich der Steuerbefreiungsvorschrift des § 3 Nr. 26 EStG, so dass nicht danach zu differenzieren ist, ob die Helfer im Hintergrunddienst tatsächlich Rettungseinsätze ausführen.

Zwar waren die Rettungssanitäter allein nach dem zeitlichen Maßstab nicht mehr nebenberuflich tätig. Nach Sinn und Zweck der Vorschrift steht dies der Steuerbefreiung nach § 3 Nr. 26 EStG nach Auffassung des FG jedoch dann nicht entgegen, wenn die Rettungssanitäter lediglich den maximal steuerfreien Betrag i. H. v. (damals) 2.100 € erhalten haben und im Übrigen unentgeltlich für den Kläger tätig geworden sind.

FG Köln, Urteil vom 25.02.2015, Az. 3 K 1350/12

(c) Steuerberatung Sandra Oechler

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