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Urteile
KG Berlin, Urteile vom 16.02.2016, Az. 22 W 88/14 sowie Az. 22 W 71/15
Das Kammergericht Berlin hat jüngst mit gleich zwei gleichlautenden Beschlüssen an einem Tag "Recht gesprochen", deren Tragweite in und für die Zukunft genauestens beobachtet werden muss. Es geht hier um die Grundsatzfrage, ob ein (ehemals) Idealverein aufgrund einer mittlerweile stattlichen Größe nicht mehr als Ideal- sondern als Wirtschaftlicher Verein anzusehen ist, was in der Folge die Löschung aus dem Vereinsregister nach sich ziehen würde.
FG Köln, Urteil vom 25.02.2015, Az. 3 K 1350/12
Der Fall:
Im vorliegenden Fall ging es darum, ob die Vergütungen an Rettungshelfer im sog. Hintergrunddienst von Hausnotrufdiensten vollumfänglich der Steuerbefreiung des § 3 Nr. 26 EStG, also des sog. Übungsleiterfreibetrags, unterliegen.
FG Müchen, Urteil vom 29.01.2015, Az. 14 K 1553/12
Im vorliegenden Fall geht es um einen gemeinnützigen Schützenverein. Die Mitglieder haben bei Eintritt in den Verein eine Aufnahmegebühr zu bezahlen sowie danach den regelmäßigen jährlichen Vereinsbeitrag. Um die Schießanlage nutzen zu können, wird zusätzlich ein vom Alter des Schützen und der Anzahl der Schüsse abhängiger sog. "Spartenbeitrag" erhoben.
BGH, Urteil vom 23.07.2015, Az. III ZR 346/14
Der Fall:
Eine ältere Dame fuhr ihre Enkelin mit ihrem Privat-Pkw zu einem Fußballturnier, erlitt einen Verkehrsunfall und machte Schadensersatz für entstandene Zahnbehandlungen und Brillenkosten sowie Schmerzensgeld geltend. Das OLG Celle (nachzulesen hier) hatte der Klage teilweise stattgegeben, denn mit der Fahrt der Enkelin zum Fußballturnier habe die Klägerin auch die Interessen des Vereins vertreten, dem natürlich daran gelegen war, dass sämtliche Spieler zum Turnierort kommen. Ob der Verein die Klägerin ausdrücklich beauftragt habe, den Fahrdienst (im Interesse des Vereins) zu leisten, sei unerheblich.
Dieses Urteil hat der BGH nun aufgehoben!
OLG München, Urteil vom 11.05.2015, Az. 31 Wx 123/15
Im vorliegenden Fall hatten mehrere Mitglieder gerügt, dass sie verspätet zur Mitgliederversammlung eingeladen worden waren. Das zuständige Registergericht hat sich den vorgetragenen Gründen angeschlossen, mit der Folge, dass sämtliche bei einer nicht-fristgerecht einberufenen Mitgliederversammlung nicht waren. Eintragungspflichtige Änderungen wurden somit auch nicht in das Vereinsregister übernommen.
Das Oberlandesgericht München hatte in nächster Instanz den Fall zu entscheiden und kam zu folgenden Ergebnissen:
AG Detmold, Urteil vom 21.01.2015, Az. 2 Cs-41 Js 489/13-439/14
Der Fall:
Ein nicht gesichertes Handballtor stürtze nach einem Lattentreffer um. Ein 11-jähriger Spieler wurde von dem umstürzenden Tor am Hinterkopf getroffen und schwer verletzt.
FG Niedersachsen, Urteil vom 15.01.2015, Az. 14 K 85/13
In vorliegendem Fall ging es darum, dass Mitglieder einer Freiwilligen Feuerwehr beim Bau eines neuen Feuerwehrgerätehauses geholfen hatten. Für ihre geleisteten Arbeitsstunden wurden ihnen von einem Mitarbeiter der Kommune Zuwendungsbescheinigungen ausgestellt, wobei dieser Mitarbeiter für die Höhe der Zuwendungen eigenständig einen entsprechenden Stundensatz festlegte. Knackpunkt war jedoch, dass den Helfern eine Vergütung nicht zugesagt worden war, und es gleichlautende Vergütungsvereinbarung im Vorfeld nicht gegeben hatte.
OLG Celle, Urteil vom 16.10.2014, Az. 5 U 16/14
Der Fall:
Eine ältere Dame fuhr ihre Enkelin mit ihrem Privat-Pkw zu einem Fußballturnier, erlitt einen Verkehrsunfall und machte Schadensersatz für entstandene Zahnbehandlungen und Brillenkosten sowie Schmerzensgeld geltend.
BGH, Urteil vom 08.04.2014, Az. IV ZR 197/13
Der Fall:
Eine Frau besuchte mit ihrer Familie ein Fest der Wohnungsgenossenschaft. Später fanden sich Bilder der Familie in einer Zeitschrift der Genossenschaft. Die Familie hatte in Fotografien nicht eingewilligt. (Urteil analog auf Verein anstatt Genossenschaft übertragbar!)
LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 30.07.2014, Az. L 5 R 4091/11
Nicht nur bzgl. des aktuellen Themas Mindestlohn sondern auch bei der Frage nach der Sozialversicherung ist bei einem Übungsleiterverhältnis zuvor zu klären, ob der Übungsleiter selbständig für den Verein tätig wird und damit für sämtliche sozialversicherungsrechtlichen Konsequenzen selbst verantwortlich wäre. Oder ob der Übungsleiter nicht-selbständig tätig wird, das heißt seine Tätigkeit im Rahmen eines Beschäftigungsverhältnisses erfolgt und der Verein damit Arbeitgeberpflichten zu erfüllen hat.