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Kostümparty doch kein Zweckbetrieb

BFH, Urteil vom 30.11.2016, Az. V R 53/15

Nachdem das Finanzgericht Köln entschieden hatte, sämtliche Veranstaltungen während der "5 tollen Tage", also zwischen Altweiberfastnacht und Aschermittwoch, seien grundsätzlich dem Zweckbetrieb zuzuordnen, vertritt der Bundesfinanzhof hierzu eine gänzlich andere Auffassung:

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Rückforderung von Zuschüssen

VG Saarlouis, Urteil vom 17.12.2015, Az. 3 K 319/13

Der Fall:

Ein gemeinnütziger Verein führt jährliche Sommerzeltlager für Jugendliche durch. Hierfür erhält er Zuschüsse des Jugendamts von insgesamt knapp 10.000 € im fraglichen Zeitraum. Bei einer Prüfung stellen sich die den Zuschüssen zugrundeliegenden Teilnehmerlisten als teilweise unwahr heraus.

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GEMA-Pflicht bei öffentlicher Fernsehübertragung

EuGH, Urteil vom 31.05.2016, Az. C‑117/15

Der Fall:

Vor dem Europäischen Gerichtshof war die Frage zu entscheiden, ob die Ausstrahlungen von Fernsehsendungen in Warte- und Trainingsräumen für Patienten in einem Rehazentrum GEMA-Pflicht auslöst.

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Selbständiger ÜL vs. Grundsicherung

SG Gießen, Urteil vom 25.07.2016, Az. S 18 SO 93/16 ER

Strittig war die Frage, ob eine selbständig lehrende Tätigkeit (in vorliegendem Fall die eines Dozenten an einer Volkshochschule) unter den Übungsleiterfreibetrag gem. § 3 Nr. 26 EStG fällt und damit ein Betrag von max. 2.400 €/Jahr bei der Grundsicherung im Alter anrechnungsfrei bleibt. Nachdem der zuständige Landkreis die erzielten VHS-Honorare auf die Grundsicherung anrechnete, hat das Sozialgericht Gießen in einem Eilverfahren Folgendes entschieden:

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Ballfangzaun am Sportgelände

OLG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 23.11.2015, Az. 12 U 184/14

Der Kläger (= Nachbar eines Sportgeländes) hatte gegen den Verein geklagt, da es immer wieder zu Ballüberflügen auf das Grundstück gekommen sei und Jugendliche dann eigenmächtig über den Zaun kletterten, um die Bälle zurückzuholen. Dadurch sei der Zaun des Klägers in der Vergangenheit beschädigt worden.

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Wirtschaftliche Geschäftsbetriebe gemeinnütziger Krankenhäuser

OFD Frankfurt, Verfügung vom 07.03.2016, Az. S 0186 A - 6 - St 53

Der Fall:

Üben Krankenhäuser wirtschaftliche Tätigkeiten aus, die nicht dem Zweckbetrieb „Krankenhaus“ zuzurechnen sind, so ist gesondert zu prüfen, ob insoweit ein eigenständiger steuerpflichtiger wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb oder ein weiterer Zweckbetrieb vorliegt.

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Umsatzsteuerfreiheit von Integrationskursen

OFD Niedersachsen, Verfügung vom 29.10.2015, Az. S 7179 - 126 - St 181

Der Fall:

Zur Frage, unter welchen Voraussetzungen Integrations- bzw. Deutschkurse umsatzsteuerfrei sind, hat die OFD Niedersachsen mit Verfügung vom 29.10.2015 wie folgt Stellung genommen:

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§ 31a BGB-Satzungsregelung

OLG Nürnberg, Urteil vom 13.11.2015, Az. 12 W 1845/15

Der Fall:

Seit Einführung des § 31a BGB im Jahr 2009 profitieren unentgeltlich tätige Vorstandsmitglieder insoweit von einer Haftungsbegrenzung, als sie persönlich nur bei grober Fahrlässigkeit oder Vorsatz haften. Im Falle einer einfachen Fahrlässigkeit haben die Vorstandsmitglieder einen Freistellungsanspruch gegenüber dem Verein, d. h. der Verein muss die Haftung für durch lediglich einfache Fahrlässigkeit eingetretene Schäden übernehmen.

Ein Verein hatte nun in seiner Satzung geregelt, dass dieser Freistellungsanspruch auch bei grober Fahrlässigkeit gelten soll, mithin die Vorstandsmitglieder nur noch für vorsätzlich verursachte Schäden persönlich haften.

Das zuständige Amtsgericht lehnte die Eintragung dieser Satzungsänderung ab, mit der Begründung, vom Gesetzestext des § 31a BGB dürfe nicht abgewichen werden; eine über die gesetzliche Vorgabe hinaus noch weitergehende Haftungsbegrenzung der Ehrenamtlich Tätigen sei nicht möglich.

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USt bei Behindertenwerkstätten

BMF-Schreiben, vom 25.04.2016, Az. III C 2 - S 7242-a/09/10005

Der Fall:

Werkstätten für behinderte Menschen können den ermäßigten Steuersatz von 7% bislang nur auf den Verkauf von Waren, die in einer Werkstätte für behinderte Menschen selbst hergestellt worden sind, sowie auf den Verkauf von zugekauften Waren anwenden, wenn diese be- oder verarbeitet wurden und hierdurch eine Wertschöpfungsgrenze überschritten wurde.

Dieser Auffassung liege ein überholtes Bild einer Werkstatt für behinderte Menschen zugrunde, so dass das Bundesfinanzministerium seine Vorgaben wie folgt geändert hat:

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Steuerliche Behandlung von Tafeln

OFD Niedersachsen, Verfügung vom 09.02.2016, Az. S-7100 - 674 - St 171 / S-0185 - 7 - St 245 / G-1412 - 27 - St 251 / S-2223 - 324 - St 235

Der Fall:

Tafeln sammeln Lebensmittel ein, die nach den gesetzlichen Bestimmungen noch verwertbar sind, aber im Wirtschaftsprozess nicht mehr verwendet werden können. Die Tafeln erhalten die Lebensmittel unentgeltlich und geben sie an bedürftige Menschen ab. Die Bedürftigkeit ermittelt jede Tafel unter Berücksichtigung der örtlichen Gegebenheiten. Die Tafeln geben die Lebensmittel unentgeltlich oder gegen einen geringen Kostenbeitrag ab. Sie können auch Artikel des täglichen Bedarfs ausgeben. Der Schwerpunkt muss aber auf dem Sammeln und Ausgeben von Lebensmitteln liegen.

Zur steuerlichen Behandlung der Tafeln hat die OFD Niedersachsen folgende Grundsätze veröffentlicht:

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