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Urteile
Ein gemeinnütziger Verein führt Forschungsvorhaben durch, erstellt Studien und initiiert und begleitet Umsetzungsprojekte in Zusammenarbeit mit u. a. der Industrie sowie kleinen und mittleren Unternehmen. Gegen einen entsprechenden GewSt-Bescheid im Rahmen des wirtschaftlichen Geschäftsbetriebs klagte der Verein mit dem Argument, er erziele mit seinem wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb keine gewerblichen Einkünfte, sondern Einkünfte aus selbständiger Arbeit, da seine Forschungstätigkeit ausschließlich „geistigen“ Charakter habe.
LG Osnabrück, Urteil vom 05.12.2018, Az. 3 O 1628/18
Der Fall:
Ein Sportverein betriebt einen Sportplatz mit Fußballfeld. Ein Mitglied war seit Längerem für den Verein teils ehrenamtlich, teils auch gegen Vergütung tätig. Insbesondere war er seit vielen Jahren auch mit der Bekämpfung von Nagetieren auf dem Sportplatz des Vereins befasst. Hierzu nutzte er unter anderem Schussfallen, bei denen das Tier bei Auslösen der Falle mit einem Bolzenschuss getötet wird. Eine solche Falle hat er u. a. am Rande des Sportplatzes unter einer mit Sand abgedeckten Betonplatte platziert. Den Gang vor der Falle hatte der Kläger zusätzlich mit einem Spachtel versperrt. Am Rande einer Juniorenmannschaftsfeier hob der zu diesem Zeitpunkt 9-jährige die Betonplatte an, tastete in das Loch, drückte den Spachtel zur Seite und fasste dann in die Falle. Dies löste aus und verletzt ihn an der Hand.
Vorliegend ist keine gemeinnützige Organisation an dem Verfahren beteiligt, gleichwohl sind der dargestellte Sachverhalt und insbesondere die Urteilsbegründung 1:1 auf Vereine anzuwenden, geht es doch um die Anforderungen an die Führung von Bargeldkassen. Auf der einen Seite war ein Gebrauchtwagenhändler der Ansicht, dass nicht jegliche Bareinnahmen mit (aufzeichnungspflichtigen) Kasseneinnahmen gleichzusetzen seien. Dieser Argumentation schloss sich andererseits das Finanzamt nicht an und schätzte aufgrund erheblicher Buchführungsmängel einen gewissen Umsatz hinzu.
BGH, Beschluss vom 21.05.2019, II ZR 157/18
Der Fall:Die Vereinssatzung sah folgende Regelung zur Umlagenerhebung vor:
"Mitglieder, die aufgrund ihrer Mitgliedschaft in der G. ein Mandat in Aufsichtsräten, Beiräten oder ähnlichen Gremien wahrnehmen und hierfür eine Vergütung erhalten, haben zusätzlich zu ihren Mitgliedsbeiträgen einen gesonderten Beitrag zu entrichten. Dieser Sonderbeitrag dient zur Unterstützung der für die G. aus diesen Mandaten entstehenden erweiterten Aufgaben. Die Höhe des Sonderbeitrags ergibt sich aus der dazu vom Hauptvorstand beschlossenen Sonderbeitragsordnung."
Hiergegen bzw. gegen die dementsprechende Zahlungsaufforderung klagte ein Mitglied mit der Begründung, die o. g. Satzungsregelung sei unwirksam. Eine über die reguläre Beitragsschuld hinausgehende finanzielle Belastung des Mitglieds eines Idealvereins müsse eindeutig aus der Satzung hervorgehen und ihre Obergrenze müsse der Höhe nach bestimmt oder objektiv bestimmbar sein, was vorliegend nicht erfüllt sei.
LG Detmold, Urteil vom 31.01.2018, 03 S 69/18
Der Fall:
Der Vereinsvorstand schloss ein Mitglied aus dem Verein aus, weil dieses sich wiederholt „rechtswidrig“ verhalten und damit dem Ansehen und den Interessen des Vereins geschadet habe. Das betroffene Mitglied klagte gegen diesen Vereinsausschluss.
FG Baden-Württemberg, Urteil vom 08.03.2018, Az. 3 K 888/16
Der Fall:
Die Klägerin betreibt ein Seniorenzentrum. Sie bietet u. a. teilstationäre Tagespflege an. Teil der im Rahmen der Tagespflege von der Klägerin zu erbringenden Leistungen ist die notwendige Beförderung der Nutzer von der Wohnung zur Einrichtung und zurück. Die Fahrten führt sie mit Kleinbussen mit Hebebühne mit maximal acht Nutzern durch. Jeweils ein Fahrer führt eine Tour durch. Dieser hilft den Nutzern von der Wohnung zum Bus und zurück. Die Fahrer werden hierzu von der Klägerin oder externen Anbietern geschult. Sie erhielten für ihre Tätigkeit eine Aufwandsentschädigung von max. 2.100 € bzw. 2.400 € jährlich.
Die acht Fahrer machten Stundenaufzeichnungen. Die Klägerin führte für sie keine Lohnsteuer ab. Sie war der Ansicht, der Lohn sei nach § 3 Nr. 26 EStG für bürgerschaftlich engagierte, nebenberuflich tätige Mitarbeiter steuerfrei. Das Finanzamt gelangte nach einer Lohnsteuer-Außenprüfung allerdings zu dem Ergebnis, die Fahrtätigkeit diene mangels persönlichem Kontakt nicht der Förderung der geistigen und körperlichen Fähigkeiten. Anzuwenden sei insofern der Freibetrag nach § 3 Nr. 26a EStG i.H.v. 500 € bzw. 720 € ab 2013. Das Finanzamt erließ gegenüber der Klägerin einen entsprechenden Lohnsteuer-Haftungsbescheid.
LSG München, Urteil vom 17.05.2018, Az. L 4 KR 139/14
Der Fall:
Der Kläger ist ein eingetragener Verein mit den als gemeinnützig anerkannten Satzungszwecken Kultur und Entwicklungshilfe. Diese Satzungszwecke werden durch Abhaltung kultureller Veranstaltungen (z. B. Konzerte) mit anschließender Überlassung des erzielten Gewinns an ebenfalls gemeinnützige Organisationen im Bereich Entwicklungshilfe umgesetzt. In diesem Sinne wird jährlich ein 3-tägiges-Open-Air-Festival durchgeführt, bei dem etwa zehn Künstler auftreten.
FG Münster, Urteil vom 19.02.2018, Az. 13 K 3313/15 F
Der Fall:
Der Kläger ist ein im Jahr 1904 gegründeter, im Vereinsregister eingetragener Verein mit dem Namen „Friedhofsverein X. e.V.“ und dem Sitz in X. Der Kläger unterhält einen Friedhof. Er führt selbst keine Bestattungen durch, sondern seine wesentliche Tätigkeit besteht darin, Grabstätten mit zeitlicher Begrenzung zu vergeben sowie den Friedhof und die Trauerhalle zu pflegen.
Das Verfassungsgericht Brandenburg hat entschieden, dass es nicht gegen den Datenschutz verstößt, wenn die Person namentlich genannt wird, gegen die ein Vereinsausschlussverfahren eingeleitet werden soll.
Soweit ein im Hauptberuf tätiger Vollzeitmitarbeiter als Rettungssanitäter zusätzlich noch ehrenamtliche Schichten übernimmt, kann für die dafür gezahlte Aufwandsentschädigung und deren Abrechnung nicht die bestehende Steuerfreibetragsregelung für staatliche Dienststellen/Organisationen mit staatlichen Hoheitsrechten nach § 3 Nr. 12 EStG oder der Übungsleiterfreibetrag nach § 3 Nr. 26 EStG in Anspruch genommen werden. Denn dann liegt eine zusätzliche Tätigkeit im Rahmen der Hauptbeschäftigung vor, die erhaltenen Einnahmen sind nicht steuerbefreit.