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Konkurrentenklage auch bei gemeinnütziger Organisation möglich

FG Düsseldorf, Urteil vom 03.09.2019, Az. 6 K 3315/17

Der Fall:

Geklagt hatte ein gewerbliches Dienstleistungsunternehmen, welches sich durch die Steuerbegünstigung eines gemeinnützigen Mitbewerbers benachteiligt sah.

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Haftung einer Kletterhalle für Schaden durch herabstürzenden Kletterer

OLG Stuttgart, Urteil vom 17.03.2020, Az. 6 U 194/18

Der Fall:

Der Unfall ereignete sich in einem Durchgangsbereich zwischen zwei Kletterhallen. In diesem ca. 2,80m breiten und ca. 8m langen Durchgang befanden sich an beiden Seitenwänden Klettervorrichtungen, auf der einen Seite zum Seil-Klettern, auf der anderen Seite insbesondere für Kinder und Jugendliche zum Bouldern. Der Kläger, der zum Unfallzeitpunkt selbst weder kletterte noch sicherte, wurde durch einen herabstürzenden Kletterer getroffen; er erlitt u. a. mehrfache Frakturen der Wirbelsäule und ist seither querschnittsgelähmt. Der Kläger hat deswegen den herabstürzenden Kletterer und die diesen mit Seil und Sicherungsgerät sichernde Frau sowie die Betriebsführerin der Kletteranlage auf Schadensersatz und Schmerzensgeld in Höhe von insgesamt mehr als 600.000 € verklagt.

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Arbeitnehmerstatus eines Trainerassistenten im Sportverein

LAG Baden-Württemberg, Urteil vom 05.09.2019, Az. 15 Ta 2/19

Der Fall:

In der Hauptsache verfolgt der Kläger einen Anspruch auf "Vergütung bzw. Aufwandsentschädigung" als Trainerassistent für verschiedene weibliche Hockey-Mannschaften (Jugend und Damen). Er begründet seinen insgesamt mit 1.530,00 € netto bezifferten Anspruch damit, der hauptamtliche Damentrainer, zugleich sportlicher Leiter des weiblichen Sektors des beklagten Sportvereins, habe ihm im Fall eines Wechsels zu seinem Verein eine Aufwandsentschädigung für seine Tätigkeit als Co-Trainer in der üblichen Höhe bzw. in selber Höhe wie bei seinem bisherigen Sportverein zugesagt. Üblich sei jedenfalls für einen Trainer mit C- und B-Lizenz eine Aufwandsentschädigung von mindestens 15,00 € netto pro Stunde. Der beklagte Verein ist der Auffassung, der Kläger habe - wie viele andere Eltern von hockeyspielenden Kindern - ehrenamtlich beim Training und bei der Betreuung der Jugendmannschaft seiner Tochter gearbeitet.

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Kein Unfallversicherungsschutz bei Baumfällarbeiten durch Mitglieder

LSG Niedersachsen-Bremen, Beschluss vom 28.08.2019, Az. L 6 U 78/18

Der Fall:

Der Kläger wollte er im Rahmen der Winterarbeit einen Baum fällen, der in die Landebahn des Flugplatzes hineingewachsen war. Dabei wurde er von einem schweren Ast getroffen und erlitt ein Polytrauma. Er begehrt die Anerkennung eines Arbeitsunfalls.

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Hockeytrainer ist bei Betreuung einer Sportmannschaft über längeren Zeitraum sozialversicherungspflichtig

SG Wiesbaden, Urteil vom 17.05.2019, Az. S 8 R 312/16

Der Fall:

Die Beteiligten streiten um die sozialversicherungsrechtliche Beurteilung der Tätigkeit.

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Basketball-Trainer im Amateurbereich selbständig tätig

LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 22.05.2019, Az. L 9 KR 262/16

Der Fall:

Die Beteiligten streiten darüber, ob der Kläger in seiner Tätigkeit als Basketballtrainer für den Verein der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung sowie nach dem Recht der Arbeitsförderung unterlag.

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Wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb eines Vereins ist regelmäßig ein Gewerbebetrieb

BFH, Beschluss vom 20.03.2019, Az. VIII B 81/18

Der Fall:

Ein gemeinnütziger Verein führt Forschungsvorhaben durch, erstellt Studien und initiiert und begleitet Umsetzungsprojekte in Zusammenarbeit mit u. a. der Industrie sowie kleinen und mittleren Unternehmen. Gegen einen entsprechenden GewSt-Bescheid im Rahmen des wirtschaftlichen Geschäftsbetriebs klagte der Verein mit dem Argument, er erziele mit seinem wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb keine gewerblichen Einkünfte, sondern Einkünfte aus selbständiger Arbeit, da seine Forschungstätigkeit ausschließlich „geistigen“ Charakter habe.

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Haftungsfreistellung für ehrenamtlich tätige Mitglieder

LG Osnabrück, Urteil vom 05.12.2018, Az. 3 O 1628/18

Der Fall:

Ein Sportverein betriebt einen Sportplatz mit Fußballfeld. Ein Mitglied war seit Längerem für den Verein teils ehrenamtlich, teils auch gegen Vergütung tätig. Insbesondere war er seit vielen Jahren auch mit der Bekämpfung von Nagetieren auf dem Sportplatz des Vereins befasst. Hierzu nutzte er unter anderem Schussfallen, bei denen das Tier bei Auslösen der Falle mit einem Bolzenschuss getötet wird. Eine solche Falle hat er u. a. am Rande des Sportplatzes unter einer mit Sand abgedeckten Betonplatte platziert. Den Gang vor der Falle hatte der Kläger zusätzlich mit einem Spachtel versperrt. Am Rande einer Juniorenmannschaftsfeier hob der zu diesem Zeitpunkt 9-jährige die Betonplatte an, tastete in das Loch, drückte den Spachtel zur Seite und fasste dann in die Falle. Dies löste aus und verletzt ihn an der Hand.

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Verpflichtung zur Erfassung der Bareinnahmen in einem Kassenbehältnis

FG Hamburg, Beschluss vom 28.02.2020, Az. 2 V 129/19

Der Fall:

Vorliegend ist keine gemeinnützige Organisation an dem Verfahren beteiligt, gleichwohl sind der dargestellte Sachverhalt und insbesondere die Urteilsbegründung 1:1 auf Vereine anzuwenden, geht es doch um die Anforderungen an die Führung von Bargeldkassen. Auf der einen Seite war ein Gebrauchtwagenhändler der Ansicht, dass nicht jegliche Bareinnahmen mit (aufzeichnungspflichtigen) Kasseneinnahmen gleichzusetzen seien. Dieser Argumentation schloss sich andererseits das Finanzamt nicht an und schätzte aufgrund erheblicher Buchführungsmängel einen gewissen Umsatz hinzu.

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Erhebung von Umlagen

BGH, Beschluss vom 21.05.2019, II ZR 157/18

Der Fall:

Die Vereinssatzung sah folgende Regelung zur Umlagenerhebung vor:

"Mitglieder, die aufgrund ihrer Mitgliedschaft in der G. ein Mandat in Aufsichtsräten, Beiräten oder ähnlichen Gremien wahrnehmen und hierfür eine Vergütung erhalten, haben zusätzlich zu ihren Mitgliedsbeiträgen einen gesonderten Beitrag zu entrichten. Dieser Sonderbeitrag dient zur Unterstützung der für die G. aus diesen Mandaten entstehenden erweiterten Aufgaben. Die Höhe des Sonderbeitrags ergibt sich aus der dazu vom Hauptvorstand beschlossenen Sonderbeitragsordnung."

Hiergegen bzw. gegen die dementsprechende Zahlungsaufforderung klagte ein Mitglied mit der Begründung, die o. g. Satzungsregelung sei unwirksam. Eine über die reguläre Beitragsschuld hinausgehende finanzielle Belastung des Mitglieds eines Idealvereins müsse eindeutig aus der Satzung hervorgehen und ihre Obergrenze müsse der Höhe nach bestimmt oder objektiv bestimmbar sein, was vorliegend nicht erfüllt sei.

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