Sie möchten stets auf dem neuesten Stand bleiben? Dann empfehle ich Ihnen meinen Newsletter .

Zurück

Kostümparty doch kein Zweckbetrieb

Nachdem das Finanzgericht Köln entschieden hatte, sämtliche Veranstaltungen während der "5 tollen Tage", also zwischen Altweiberfastnacht und Aschermittwoch, seien grundsätzlich dem Zweckbetrieb zuzuordnen, vertritt der Bundesfinanzhof hierzu eine gänzlich andere Auffassung:

Entgegen der Auffassung des Finanzgerichts umfasse das traditionelle Brauchtum in Gestalt des Karnevals nicht jede von einem gemeinnützigen Karnevalsverein in der Karnevalswoche durchgeführte gesellige Veranstaltung, die durch Kostümierung der Teilnehmer, musikalische und tänzerische Darbietungen sowie ausgelassenes Feiern geprägt werde. Erforderlich sei vielmehr, dass die Veranstaltung selbst durch Elemente des Karnevals in seiner traditionellen Form gekennzeichnet werde.

Zudem habe es sich bei der "Nacht der Nächte" nicht um einen für die Vereinszwecke i.S. des § 65 Nr. 2 AO "unentbehrlichen Hilfsbetrieb" gehandelt. Es sei nicht ersichtlich, weshalb eine Kostümparty, bei der Darbietungen, die nicht im engeren Sinne karnevalistischer Art sind, einen wesentlichen Anteil ausmachen, das unentbehrliche und einzige Mittel zur unmittelbaren Förderung des Karnevals in seiner historischen Form sein soll.

Schließlich scheitere die Annahme eines Zweckbetriebs auch an der Wettbewerbsklausel des § 65 Nr. 3 AO. Für den Bundesfinanzhof war insoweit ausschlaggebend, dass eine Kostümparty während der Karnevalszeit auch von anderen Unternehmern veranstaltet werden kann. Zudem habe das Finanzgericht selbst festgestellt, dass der Kläger in Wettbewerb mit nicht steuerbegünstigten kommerziellen Anbietern vergleichbarer Veranstaltungen getreten sei.

(c) Steuerberatung Sandra Oechler

Zurück