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Urteile
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Sind sog. "Spartenbeiträge" umsatzsteuerpflichtig?
Im vorliegenden Fall geht es um einen gemeinnützigen Schützenverein. Die Mitglieder haben bei Eintritt in den Verein eine Aufnahmegebühr zu bezahlen sowie danach den regelmäßigen jährlichen Vereinsbeitrag. Um die Schießanlage nutzen zu können, wird zusätzlich ein vom Alter des Schützen und der Anzahl der Schüsse abhängiger sog. "Spartenbeitrag" erhoben.
Der Europäische Gerichtshof hat bereits 2002 entschieden, dass Jahresbeiträge der Mitglieder eines Sportvereins die Gegenleistung für die von diesem Verein erbrachten Dienstleistungen sein können. Es komme nicht darauf an, dass die Mitglieder die Vorteile tatsächlich in Anspruch nähmen. Bei Sportvereinen bestehe somit ein unmittelbarer Zusammenhang zwischen der Leistung des Vereins, den Mitgliedern Vorteile wie die Nutzung der Sportanlagen zur Verfügung zu stellen, und den Mitgliedsbeiträgen. Gleiches gilt erst recht, wenn ein Schützenverein - wie vorliegend der Kläger – seinen (aktiven) Mitgliedern die Möglichkeit bietet, gegen einen zusätzlichen sog. „Spartenbeitrag“ an einem der vereinseigenen Schießstände zu Übungszwecken zu schießen. Im Streitfall liegt daher ein unmittelbarer Zusammenhang vor zwischen den streitgegenständlichen Spartengeldern und dem Vorteil der Mitglieder, an den beaufsichtigten Schießübungen teilnehmen zu können.
Wenn dieser Zusammenhang besteht, sind die Spartenbeiträge umsatzsteuerbar und können unter Berufung auf europäisches Recht mit 7% USt versteuert werden, was vorliegend der Schützenverein beantragte, um andererseits eine große Summe Vorsteuerbeträge aus den Herstellungskosten des Vereinsheims inkl. Schießanlage geltend zu machen.
Das Finanzgericht München lehnte diesen Antrag ab.
Die Spartenbeiträge seien zwar grundsätzlich umsatzsteuerbar, aber zwingend gem. § 4 Nr. 22 Buchst. b) UStG umsatzsteuerfrei, da der Spartenbeitrag als Teilnehmergebühren im Rahmen einer Sportlichen Veranstaltung zu werten sei. Damit ist auch der Vorsteuerabzug nicht möglich, da Vorsteuern nur dann geltend gemacht werden können, wenn sie nicht im Zusammenhang mit umsatzsteuerfreien Einnahmen anfallen.
(c) Steuerberatung Sandra Oechler
Der Europäische Gerichtshof hat bereits 2002 entschieden, dass Jahresbeiträge der Mitglieder eines Sportvereins die Gegenleistung für die von diesem Verein erbrachten Dienstleistungen sein können. Es komme nicht darauf an, dass die Mitglieder die Vorteile tatsächlich in Anspruch nähmen. Bei Sportvereinen bestehe somit ein unmittelbarer Zusammenhang zwischen der Leistung des Vereins, den Mitgliedern Vorteile wie die Nutzung der Sportanlagen zur Verfügung zu stellen, und den Mitgliedsbeiträgen. Gleiches gilt erst recht, wenn ein Schützenverein - wie vorliegend der Kläger – seinen (aktiven) Mitgliedern die Möglichkeit bietet, gegen einen zusätzlichen sog. „Spartenbeitrag“ an einem der vereinseigenen Schießstände zu Übungszwecken zu schießen. Im Streitfall liegt daher ein unmittelbarer Zusammenhang vor zwischen den streitgegenständlichen Spartengeldern und dem Vorteil der Mitglieder, an den beaufsichtigten Schießübungen teilnehmen zu können.
Wenn dieser Zusammenhang besteht, sind die Spartenbeiträge umsatzsteuerbar und können unter Berufung auf europäisches Recht mit 7% USt versteuert werden, was vorliegend der Schützenverein beantragte, um andererseits eine große Summe Vorsteuerbeträge aus den Herstellungskosten des Vereinsheims inkl. Schießanlage geltend zu machen.
Das Finanzgericht München lehnte diesen Antrag ab.
Die Spartenbeiträge seien zwar grundsätzlich umsatzsteuerbar, aber zwingend gem. § 4 Nr. 22 Buchst. b) UStG umsatzsteuerfrei, da der Spartenbeitrag als Teilnehmergebühren im Rahmen einer Sportlichen Veranstaltung zu werten sei. Damit ist auch der Vorsteuerabzug nicht möglich, da Vorsteuern nur dann geltend gemacht werden können, wenn sie nicht im Zusammenhang mit umsatzsteuerfreien Einnahmen anfallen.
(c) Steuerberatung Sandra Oechler