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Fitnessstudio als e. V.

Der Fall:

Ein Verein hat satzungsgemäß die Förderung des Sports zum Zweck, der durch den Betrieb eines Fitnessstudios erreicht werden soll. Das Amtsgericht verweigerte die beantragte Eintragung ins Vereinsregister, wogegen der Verein erfolglos klagte.

Die Begründung:

Ein Verein kann nur dann als Idealverein ins Vereinsregister eingetragen werden, wenn sein Zweck nicht (vorrangig) in einem Wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb besteht.

Dies ist jedoch dann der Fall, wenn

  • der Verein am Markt unternehmerisch tätig ist oder
  • der Verein unternehmerisch in einem Binnenmarkt tätig ist oder
  • der Verein im Rahmen einer genossenschaftlichen Kooperation tätig ist.

Demgegenüber sind für einen Idealverein/Sportverein die typischen Kriterien:

  • Der Verein muss allen Menschen zugänglich sein.
  • Der Verein darf keinen Gewinn im ökonomischen Sinn erzielen.
  • Der Verein ist selbstorganisiert.
  • Die sportliche Betätigung findet zum Teil in subventionierten Räumen/Flächen statt.
  • Die Mitglieder zahlen regelmäßig geringe Beiträge.
  • Es gibt feste Trainingszeiten.
  • Mitglieder nehmen unter dem Namen des Vereins an Wettkämpfen teil.

Das OLG kam nach Gesamtwürdigung aller Umstände zu dem Ergebnis, dass sich der klagende Verein weitestgehend wirtschaftlich betätigt und bzgl. der o. g. Kriterien auch kein typischer Sportverein ist, so dass eine Eintragung in das Vereinsregister zulässigerweise unterbleiben durfte.

OLG Zweibrücken, Urteil vom 03.09.2013, Az. 3 W 34/13

(c) Steuerberatung Sandra Oechler

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