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Fotos beim Vereinsfest

Der Fall:

Eine Frau besuchte mit ihrer Familie ein Fest der Wohnungsgenossenschaft. Später fanden sich Bilder der Familie in einer Zeitschrift der Genossenschaft. Die Familie hatte in Fotografien nicht eingewilligt. (Urteil analog auf Verein anstatt Genossenschaft übertragbar!)

Die Begründung:

Die Klage auf Unterlassung und Entschädigung der Familie wurde abgelehnt, da es sich in diesem speziellen Fall um eine "Bildberichterstattung der Zeitgeschichte" handelt, bei der das öffentliche Interesse an der Bildberichterstattung überwiegt und keine Genehmigungen zum Fotografieren der entsprechenden Personen notwendig sind.

Hinweis: Grundsätzlich muss jedoch gesagt werden, dass sich Vereine im Vorfeld die Erlaubnis zur Aufnahme von Bildern geben lassen sollten. Bei Mitgliedern könnte dies z. B. über entsprechende Satzungsregelungen oder Hinweisen im Beitrittsformular geschehen. Nicht-Mitglieder sollten auf das Fotografieren hingewiesen werden.

BGH, Urteil vom 08.04.2014, Az. IV ZR 197/13

(c) Steuerberatung Sandra Oechler

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