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Friedhofsverein ist nicht gemeinnützig

Der Fall:

Der Kläger ist ein im Jahr 1904 gegründeter, im Vereinsregister eingetragener Verein mit dem Namen „Friedhofsverein X. e.V.“ und dem Sitz in X. Der Kläger unterhält einen Friedhof. Er führt selbst keine Bestattungen durch, sondern seine wesentliche Tätigkeit besteht darin, Grabstätten mit zeitlicher Begrenzung zu vergeben sowie den Friedhof und die Trauerhalle zu pflegen.

Die Begründung:

Der Kläger verfolgt nach seiner Satzung keine gemeinnützigen Zwecke.

Gem. § 52 Abs. 1 Satz 1 AO verfolgt eine Körperschaft gemeinnützige Zwecke, wenn ihre Tätigkeit darauf gerichtet ist, die Allgemeinheit auf materiellem, geistigem oder sittlichem Gebiet selbstlos zu fördern. Eine Förderung der Allgemeinheit ist gem. § 52 Abs. 1 Satz 2 AO nicht gegeben, wenn der Kreis der Personen, denen die Förderung zugutekommt, fest abgeschlossen ist, zum Beispiel Zugehörigkeit zu einer Familie oder zur Belegschaft eines Unternehmens, oder infolge seiner Abgrenzung, insbesondere nach räumlichen oder beruflichen Merkmalen, dauernd nur klein sein kann. Als Förderung der Allgemeinheit sind u. a. anzuerkennen die Förderung der Religion, die Förderung von Kunst und Kultur und die Förderung des Denkmalschutzes und der Denkmalpflege. Sofern der von der Körperschaft verfolgte Zweck nicht unter § 52 Abs. 2 Satz 1 AO fällt, aber die Allgemeinheit auf materiellem, geistigem oder sittlichem Gebiet entsprechend selbstlos gefördert wird, kann dieser Zweck gem. § 52 Abs. 2 Satz 2 AO für gemeinnützig erklärt werden.

Der Kläger erfüllt diese gesetzlichen Voraussetzungen nicht.

Der Zweck des Klägers besteht nach § 2 Satz 2 seiner Satzung darin, einen Friedhof mit einer Trauerhalle für seine Mitglieder zu unterhalten. In keiner weiteren Regelung der Satzung wird der Zweck näher konkretisiert. Aus dieser Formulierung ergibt sich jedoch weder ein Bezug zur Förderung der Religion noch zur Förderung von Kunst und Kultur. Der Zweck, „einen Friedhof mit einer Trauerhalle für seine Mitglieder zu unterhalten“, enthält sprachlich weder einen Hinweis auf Religion noch auf Kultur.

Zwar könnte ein Friedhof grundsätzlich ohne weiteres als Ort der Schaffung bzw. Ausübung von Kultur gesehen werden. Darüber hinaus dienen ein Friedhof und eine Trauerhalle typischerweise der Ausübung von Religion. Nach seiner Formulierung in der Satzung des Klägers ist der Zweck des Klägers jedoch lediglich, den Friedhof und die Trauerhalle „zu unterhalten“. Der „Unterhalt“ entspricht aber nicht den Anforderungen der §§ 52 bis 55 AO, da allein durch den „Unterhalt“ weder Religion noch Kultur gefördert werden. Vielmehr werden hierdurch lediglich Wirtschaftsgüter unterhalten. In welcher Weise diese Wirtschaftsgüter in der Praxis tatsächlich genutzt werden, wird durch die Satzung des Klägers jedoch nicht bestimmt. Dies entspricht nicht den Anforderungen des § 59 i.V.m. § 52 Abs. 2 Satz 1 AO.

Aus der Satzung des Klägers ergibt sich auch nicht, dass sein Zweck der Förderung des Denkmalschutzes und der Denkmalpflege dient. Aus der Formulierung der Satzung ist nämlich überhaupt kein Hinweis auf Denkmäler, den Denkmalschutz oder die Denkmalpflege erkennbar. Es ist anhand der Formulierung der Satzung auch nicht erkennbar, an der Erhaltung welcher Denkmäler auf dem Friedhof ein öffentliches Interesse bestehen könnte.

Soweit sich der Kläger darauf beruft, auf dem Friedhof werde auch das Denkmal des Grabes eines unbekannten Soldaten der alliierten Kräfte aus dem Zweiten Weltkrieg unterhalten, könnte dies genügen um anzunehmen, dass der Kläger insoweit den Denkmalschutz unmittelbar selbst verwirklicht. Allein die Unterhaltung eines Denkmals könnte nämlich bereits als Förderung des Denkmalschutzes betrachtet werden.

Allerdings ergibt sich die Förderung des Denkmalschutzes (wie oben beschrieben) nicht aus der Satzung des Klägers, so dass es sich nicht um einen satzungsmäßigen Zweck handelt. Im Übrigen würde es hinsichtlich des Denkmalschutzes an der Ausschließlichkeit gemäß § 56 AO fehlen, da der Kläger neben der Förderung des Denkmalschutzes auch einen Friedhof unterhält, der wie beschrieben nicht steuerbegünstigten satzungsmäßigen Zwecken dient.

Dieselben Überlegungen gelten hinsichtlich des Vortrags des Klägers, er organisiere ein- bis zweimal im Jahr, z. B. am Volkstrauertag, Gottesdienste mit einem katholischen oder einem evangelischen Pfarrer, und fördere hierdurch religiöse Zwecke.

FG Münster, Urteil vom 19.02.2018, Az. 13 K 3313/15 F

(c) Steuerberatung Sandra Oechler

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