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Urteile
Namensnennung bei Vereinsausschluss zulässig
Das Verfassungsgericht Brandenburg hat entschieden, dass es nicht gegen den Datenschutz verstößt, wenn die Person namentlich genannt wird, gegen die ein Vereinsausschlussverfahren eingeleitet werden soll.
Ein Verein lud zur jährlichen Mitgliederversammlung ein und machte die Einladung satzungsgemäß mit Aushang im Schaukasten am Vereinsheim bekannt. Auf der zugehörigen Tagesordnung war u. a. der Punkt "Vereinsausschluss XY" zu lesen. Das betroffene Mitglied klagte hiergegen und sah in der öffentlichen Namensnennung eine Gefahr für seine Person und seine Daten.
Das Gericht führte hierzu aus: Die Einladung zur Mitgliederversammlung eines Vereins sei unter Nennung einer so präzisen Tagesordnung zu gestalten, dass jedes Vereinsmitglied sich auf dieser Grundlage entscheiden könne, ob es der Mitgliederversammlung beiwohnen wolle. Die namentliche Nennung eines von einem Ausschluss aus dem Verein betroffenen Mitglieds sei dabei zwingend erforderlich, um die Tagesordnung für alle Mitglieder durchschaubar zu machen. Allein die Nennung der Tatsache, dass der Beschwerdeführer von einem Ausschluss bedroht sei, sei nicht diskriminierend, denn es handele sich dabei um einen im Vereinsleben durchaus üblichen Vorgang. Gründe, die zum Ausschluss des Beschwerdeführers führen sollten, seien nicht einmal ansatzweise angedeutet, geschweige denn in diskriminierender Form benannt worden.
(Quelle: VfGBbg, Beschluss vom 19.05.2017, Az.: 9/17)