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Urteile
Rückforderung von Zuschüssen
Der Fall:
Ein gemeinnütziger Verein führt jährliche Sommerzeltlager für Jugendliche durch. Hierfür erhält er Zuschüsse des Jugendamts von insgesamt knapp 10.000 € im fraglichen Zeitraum. Bei einer Prüfung stellen sich die den Zuschüssen zugrundeliegenden Teilnehmerlisten als teilweise unwahr heraus.
Der Vorsitzende des Vereins gab zu, Teilnehmerlisten und Programme mit unwahren Angaben über Teilnehmerzahlen, Wohnorte und den angegebenen Zeiträumen beim Jugendamt eingereicht zu haben. Die entsprechenden Unterschriften seien entweder während der Gruppenstunden eingeholt oder von den Eltern am Besuchstag während den Freizeiten abgegeben worden, obwohl die Kinder nicht an den Freizeiten teilgenommen hätten. Belege über die Verpflegung seien nicht mehr vorhanden, für Fahrtkosten könnten solche nur zum Teil vorgelegt werden. Er habe die Kosten hochgerechnet, so dass er den vollen Zuschuss erhalte. Bislang habe niemand entsprechende Unterlagen von ihm verlangt. Die auf das Konto des Klägers überwiesenen Betreuertaschengelder seien nicht an die Betreuer ausgezahlt worden, sondern auf dem Konto des Vereins verblieben.
Das Jugendamt hob die Bewilligungsbescheide auf und forderte die Zuschüsse zurück. Hiergegen klagte der Verein mit der Begründung, dass auf den Teilnehmerlisten zwar die ursprünglich angemeldeten Teilnehmer genannt wurden, tatsächlich dann aber weniger Jugendliche teilgenommen hätten. Ungeachtet dessen hätten die Zuschüsse jedoch die tatsächlich entstandenen Defizite der Zeltlager gedeckt, so dass insofern die absolute Teilnehmerzahl unerheblich sei. Die Fördervoraussetzungen hätten grundsätzlich vorgelegen und die Zuschüsse seien ja auch zu 100% für die Zeltlager verwendet worden.
Die Begründung:
Die Rücknahme der Zuwendungsbescheide ist rechtmäßig, denn der Kläger hat eingeräumt, falsche Angaben zur Zahl der Teilnehmer und zur Dauer der Teilnahme gemacht zu haben. Auf diesen falschen Angaben beruhten die Berechnungen der jeweiligen Zuwendung, da eine Förderung pro Tag und Teilnehmer gewährt wird. Den ihm durch die Verfahrensgestaltung eingeräumten Vertrauensvorschuss hat der Verein durch sein betrügerisches Vorgehen missbraucht, um erhöhte Zuwendungen zu erschleichen. Außerdem sei darauf hingewiesen, dass sich nach wie vor nicht exakt ermitteln lässt, welche Teilnehmer in welcher Zeit an den Freizeiten teilgenommen haben. Die Unterlagen sind größtenteils unergiebig, genügen nicht den Verfahrensvorgaben und beschränken sich durchweg auf bloße Behauptungen Vorsitzenden, dessen Glaubwürdigkeit durch die betrügerischen Angaben nachhaltig erschüttert ist.
VG Saarlouis, Urteil vom 17.12.2015, Az. 3 K 319/13
(c) Steuerberatung Sandra Oechler