Sie möchten stets auf dem neuesten Stand bleiben? Dann empfehle ich Ihnen meinen Newsletter .
Urteile
Zurück
Selbständiger ÜL vs. Grundsicherung
Strittig war die Frage, ob eine selbständig lehrende Tätigkeit (in vorliegendem Fall die eines Dozenten an einer Volkshochschule) unter den Übungsleiterfreibetrag gem. § 3 Nr. 26 EStG fällt und damit ein Betrag von max. 2.400 €/Jahr bei der Grundsicherung im Alter anrechnungsfrei bleibt. Nachdem der zuständige Landkreis die erzielten VHS-Honorare auf die Grundsicherung anrechnete, hat das Sozialgericht Gießen in einem Eilverfahren Folgendes entschieden:
Gem. § 3 Nr. 26 EStG bleiben Aufwandsentschädigungen dann steuerfrei, wenn
Gem. § 3 Nr. 26 EStG bleiben Aufwandsentschädigungen dann steuerfrei, wenn
- eine nebenberufliche Tätigkeiten als Übungsleiter, Ausbilder, Erzieher oder eine vergleichbare nebenberufliche Tätigkeit,
- zur Förderung gemeinnütziger, mildtätiger und kirchlicher Zwecke im Dienst oder Auftrag einer inländischen juristischen Person des öffentlichen Rechts oder einer unter § 5 Abs. 1 Nr. 9 SKStG fallenden Einrichtung ausgeübt wird.
Als Aufwandsentschädigung sind danach Einnahmen für die bezeichneten Tätigkeiten bis zur Höhe von insgesamt 2.400,00 € im Jahr anzusehen.
Zu den begünstigten Tätigkeiten gehört nach Auffassung des Gerichts die Entwicklung geistiger und leiblicher Fähigkeiten anderer Menschen durch Ausbildung vorhandener Anlagen; gleichgestellt ist dem die Leitung von Übungen, bei denen Menschen ihre Fähigkeiten selbst entwickeln oder erproben.
Begünstigt ist in jedem Fall eine unterrichtende Tätigkeit, die, selbstständig ausgeübt, zu Einkünften aus freiberuflicher Tätigkeit im Sinne von § 18 Abs. 1 Nr. 1 EStG führt. Der VHS-Dozent hat sich durch eigenen Vortrag am Unterricht beteiligt. Dies ist für eine unterrichtende Tätigkeit nach § 18 Abs. 1 Nr. 1 EStG kennzeichnend. Er gestaltet Unterrichtsveranstaltungen und gibt ihnen damit den Stempel seiner Persönlichkeit. Der VHS-Dozent hat die Verantwortung für die in seiner Zuständigkeit abgehaltenen Lehrveranstaltungen getragen.
Ergebnis: Die Tätigkeit eines VHS-Dozenten fällt unter § 3 Nr. 26 EStG, so dass die aus dieser Tätigkeit erzielten Einnahmen bis max. 2.400 €/Jahr nicht auf die Grundsicherung im Alter anzurechnen sind. (Hinweis: Dies gilt analog bei Bezug von Sozialhilfe sowie Arbeitslosengeld I und II.
(c) Steuerberatung Sandra Oechler
Zu den begünstigten Tätigkeiten gehört nach Auffassung des Gerichts die Entwicklung geistiger und leiblicher Fähigkeiten anderer Menschen durch Ausbildung vorhandener Anlagen; gleichgestellt ist dem die Leitung von Übungen, bei denen Menschen ihre Fähigkeiten selbst entwickeln oder erproben.
Begünstigt ist in jedem Fall eine unterrichtende Tätigkeit, die, selbstständig ausgeübt, zu Einkünften aus freiberuflicher Tätigkeit im Sinne von § 18 Abs. 1 Nr. 1 EStG führt. Der VHS-Dozent hat sich durch eigenen Vortrag am Unterricht beteiligt. Dies ist für eine unterrichtende Tätigkeit nach § 18 Abs. 1 Nr. 1 EStG kennzeichnend. Er gestaltet Unterrichtsveranstaltungen und gibt ihnen damit den Stempel seiner Persönlichkeit. Der VHS-Dozent hat die Verantwortung für die in seiner Zuständigkeit abgehaltenen Lehrveranstaltungen getragen.
Ergebnis: Die Tätigkeit eines VHS-Dozenten fällt unter § 3 Nr. 26 EStG, so dass die aus dieser Tätigkeit erzielten Einnahmen bis max. 2.400 €/Jahr nicht auf die Grundsicherung im Alter anzurechnen sind. (Hinweis: Dies gilt analog bei Bezug von Sozialhilfe sowie Arbeitslosengeld I und II.
(c) Steuerberatung Sandra Oechler