ZurückStimmrechtsausschluss
Der Fall:
In der Mitgliederversammlung sollte über den Vereinsausschluss eines Vorstandsmitglieds abgestimmt werden. Die Versammlungsleiterin schloss das betreffende Vorstandsmitglied vom Stimmrecht aus. Dagegen erhob dieses Vorstandsmitglied Klage und bekam Recht.
Die Begründung:
Nach § 34 BGB ist ein Mitglied nur dann nicht stimmberechtigt,
- wenn die Beschlussfassung die Vornahme eines Rechtsgeschäfts mit ihm oder
- die Einleitung oder die Erledigung eines Rechtsstreits zwischen ihm und dem Verein betrifft.
Im vorliegenden Fall lag keine dieser beiden Voraussetzungen vor, so dass der Stimmrechtsausschluss nicht rechtens war. Das betreffende (Vorstands-)Mitglied hätte auch in seiner eigenen Angelegenheit abstimmen dürfen.
KG Berlin, Beschluss vom 03.03.2014, Az. 12 W 73/13
(c) Steuerberatung Sandra Oechler
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