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Überlassung von Vereinsmitarbeitern an andere Organisationen ist erlaubnispflichtig

Der Fall:

Die Klägerin ist seit vielen Jahren als Schulsozialpädagogin an einer Schule tätig, aber beim Schulförderverein angestellt und von diesem zur Tätigkeit an die Schule "entliehen". Die Klägerin ist nun der Auffassung, dass diese Arbeitnehmerüberlassung erlaubnispflichtig gewesen wäre und mangels einer solchen Erlaubnis sei sie nicht beim Verein sondern der Schule angestellt und damit im öffentlichen Dienst.

Die Begründung:

Dienstleistungen eines gemeinnützigen Reitsportvereins im Rahmen einer Pensionspferdehaltung unterliegen dem vollen (Regel-)Steuersatz von 19%. Es kommt weder eine Steuerermäßigung im Rahmen eines Zweckbetriebs in Betracht, noch eine gänzliche Steuerbefreiung im Sinne der unionsrechtlichen MwStSystRL.

Nach Unionsrecht sind "bestimmte, in engem Zusammenhang mit Sport- und Körperertüchtigung stehende Dienstleistungen" steuerfrei. Der BFH war bisher der Ansicht, hierunter sei auch die Dienstleistung einer Pferdepension zu verstehen (vgl. Urteil vom 16.10.2013, Az. XI R 34/11). Diese Ansicht hat der BFH mit seinem neuesten Urteil nun aufgegeben.

LAG Bremen, Beschluss vom 12.07.2016, Az. 1 Sa 70/15

(c) Steuerberatung Sandra Oechler

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