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Umsatzsteuerfreiheit von Integrationskursen

Der Fall:

Zur Frage, unter welchen Voraussetzungen Integrations- bzw. Deutschkurse umsatzsteuerfrei sind, hat die OFD Niedersachsen mit Verfügung vom 29.10.2015 wie folgt Stellung genommen:

Die Begründung:

Die nach § 43 AufenthG erbrachten Leistungen (Integrationskurse) dienen als Maßnahme der Eingliederung in den Arbeitsmarkt dem Erwerb ausreichender Kenntnisse der deutschen Sprache und stellen daher grundsätzlich nach § 4 Nr. 21 UStG begünstigte, unmittelbar dem Schul- und Bildungszweck dienende Leistungen dar.

Die Leistungen der Kursträger sind steuerfrei, wenn diese vom Bundesamt für Migration und Flüchtlinge zur Durchführung von Integrationskursen zugelassen sind. Die Zulassung gilt als Bescheinigung nach § 4 Nr. 21 Buchst. a) Doppelbuchst. bb) UStG und ersetzt die Bescheinigung der zuständigen Landesbehörde.

Deutschkurse für Flüchtlinge und Migranten, die dem Erlernen der deutschen Sprache dienen, aber keine Integrationskurse i.S.d. § 43 AufenthG sind, sind ebenfalls begünstigte, unmittelbar dem Schul- und Bildungszweck dienende Leistungen i.S.d. § 4 Nr. 21 UStG. Sie sind unter den weiteren Voraussetzungen des § 4 Nr. 21 UStG steuerfrei.

OFD Niedersachsen, Verfügung vom 29.10.2015, Az. S 7179 - 126 - St 181

(c) Steuerberatung Sandra Oechler

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