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Umsatzsteuerliche Behandlung von Tanzkursen

Der Fall:

Streitig war, ob der Verein mit Tanzkursen zugleich sport­liche Veran­stal­tungen im Sinne von § 4 Nr. 22 Buchst. b) UStG durch­führt und mithin die entsprechenden Gebühren umsatzsteuerfrei wären oder ob die Tanzkurse nach § 12 Abs. 2 Nr. 8 Buchst. a) UStG wenigstens dem ermäßigten Steuersatz unter­liegen. Das Finanzamt hatte die Tanzkursgebühren dem Regelsteuersatz von 19% unterworfen.

Die Begründung:

Nach § 4 Nr. 22 Buchst. a) UStG sind steuerfrei die Vorträge, Kurse und anderen Veranstaltungen wissenschaftlicher oder belehrender Art, die etwa von Einrichtungen, die gemeinnützigen Zwecken dienen, durchgeführt werden, wenn die Einnahmen überwiegend zur Deckung der Kosten verwendet werden. Dies gilt auch für andere kulturelle und sportliche Veranstaltungen, die von den in § 4 Nr. 22 Buchst. a) UStG genannten Unternehmern durchgeführt werden, soweit das Entgelt in Teilnehmergebühren besteht.

Der gemeinnützige Sportverein mit der Abteilung Tanzen gehört eindeutig zu den hier genannten Unternehmern. Fraglich ist sodann, ob die Tanzkurse eine Sportliche Veranstaltung in diesem Sinne darstellen.

Die sportlichen Veranstaltungen im Sinne von § 4 Nr. 22 Buchst. b) UStG umfassen alle organisatorische Maßnahmen eines Sportvereins, die es aktiven Sportlern ermöglichen, Sport zu treiben, wobei eine bestimmte Organisationsform oder -struktur nicht vorgegeben ist.

Das Tatbestandsmerkmal der sportlichen Veranstaltungen im Sinne von § 4 Nr. 22 Buchst. b) UStG bezieht sich auf Sport und Körperertüchtigung im Allgemeinen. Es beschränkt sich nicht auf bestimmte Arten von Sport. Es setzt auch nicht voraus, dass die sportliche Betätigung auf einem bestimmten Niveau, beispielsweise auf professionellem Niveau, oder in einer bestimmten Art und Weise, nämlich regelmäßig oder organisiert oder mit dem Ziel der Teilnahme an sportlichen Wettkämpfen, ausgeübt wird, soweit die Ausübung dieser Tätigkeit indessen nicht rein im Rahmen von Erholung oder Unterhaltung stattfindet. Das Tatbestandsmerkmal erfasst vielmehr alle in engem Zusammenhang mit Sport und Körperertüchtigung stehende Dienstleistungen, die von Einrichtungen, die gemeinnützigen Zwecken dienen, an Personen erbracht werden, die Sport oder Körperertüchtigung ausüben. Mithin können auch nicht organisierte und nicht planmäßige sportliche Betätigungen, die nicht auf die Teilnahme an Sportwettkämpfen abzielen, als Ausübung von Sport im Sinne dieser Vorschrift angesehen werden

Das FG Baden-Württemberg entschied somit, dass die Tanzkurse umsatzsteuerfrei vereinnahmt werden können.

FG Baden-Württemberg, Urteil vom 30.04.2015, Az. 12 K 2582/12

(c) Steuerberatung Sandra Oechler

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