ZurückUSt bei Behindertenwerkstätten
Der Fall:
Werkstätten für behinderte Menschen können den ermäßigten Steuersatz von 7% bislang nur auf den Verkauf von Waren, die in einer Werkstätte für behinderte Menschen selbst hergestellt worden sind, sowie auf den Verkauf von zugekauften Waren anwenden, wenn diese be- oder verarbeitet wurden und hierdurch eine Wertschöpfungsgrenze überschritten wurde.
Dieser Auffassung liege ein überholtes Bild einer Werkstatt für behinderte Menschen zugrunde, so dass das Bundesfinanzministerium seine Vorgaben wie folgt geändert hat:
Die Begründung:
Bei Werkstätten für behinderte Menschen gehören sowohl der Verkauf von Waren, die in einer Werkstätte für behinderte Menschen selbst hergestellt worden sind, als auch die Umsätze von Handelsbetrieben, die nach § 142 SGB IX als zusätzlicher Arbeitsbereich, zusätzlicher Betriebsteil oder zusätzliche Betriebsstätte einer Werkstatt für behinderte Menschen anerkannt sind, sowie sonstige Leistungen, sofern sie in die Anerkennung nach § 142 SGB IX einbezogen sind, zum Zweckbetrieb.
BMF-Schreiben, vom 25.04.2016, Az. III C 2 - S 7242-a/09/10005
(c) Steuerberatung Sandra Oechler
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