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Verspätete Einladung zur Mitgliederversammlung

Im vorliegenden Fall hatten mehrere Mitglieder gerügt, dass sie verspätet zur Mitgliederversammlung eingeladen worden waren. Das zuständige Registergericht hat sich den vorgetragenen Gründen angeschlossen, mit der Folge, dass sämtliche bei einer nicht-fristgerecht einberufenen Mitgliederversammlung nicht waren. Eintragungspflichtige Änderungen wurden somit auch nicht in das Vereinsregister übernommen.

Das Oberlandesgericht München hatte in nächster Instanz den Fall zu entscheiden und kam zu folgenden Ergebnissen:

Zunächst ist die Satzungformulierung "so hat die schriftliche Einladung mindestens 14 Tage vor dem Versammlungstermin zu erfolgen" insofern nicht eindeutig, als hier unklar ist, ob die Einladung 14 Tage vor dem Termin zur Post gegeben werden oder bereits beim Mitglied angekommen sein muss.

Nach der allgemeinen Meinung gilt, dass eine solche satzungsmäßige Frist nicht schon mit der Absendung des Einladungsschreibens an die Mitglieder beginnt. Abzustellen ist vielmehr auf den Zeitpunkt, zu dem bei normaler postalischer Beförderung mit dem Zugang bei allen Mitgliedern zu rechnen ist. Das heißt, die Einladung muss so rechtzeitig aufgegeben werden, dass die satzungsmäßige Einladungsfrist ab Zugang bei den Mitgliedern eingehalten wird! Bei werktags aufgegebenen Postsendungen darf der Absender deshalb grundsätzlich darauf vertrauen, dass diese innerhalb des Bundesgebiets am nächsten Werktag den Empfänger erreichen. Die Beweislast, dass die Einladung zu spät zugestellt wurde, liegt beim jeweiligen Mitglied.

(c) Steuerberatung Sandra Oechler

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