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Fachbeiträge
Sponsoring-Urteil: Trotz Umsatzsteuerpflicht kein Vorsteuerabzug möglich
Mit einer interessanten und für Vereine wichtigen Frage befasst sich das Finanzgericht Baden-Württemberg. Ein Verein erhielt für Sponsorleistungen kein Geld sondern Kraftfahrzeuge gestellt. Nun war die umsatzsteuerliche Bewertung dieses tauschähnlichen Umsatzes zu klären.
In dem Sponsoring-Vertrag verpflichtete sich der gemeinnützige Sportverein, u. a. auf der Sport- und Freizeitkleidung den Schriftzug eines Automobilherstellers anzubringen. Außerdem mussten die Sportler bei Siegerehrungen oder anderen öffentlichen Terminen diese Kleidung tragen. Zusätzlich wurde dem Sponsoring-Partner das Recht eingeräumt, PR-Termine mit Sportlern durchzuführen, an der Wettkampfstätte mittels Werbebande für das Unternehmen zu werben oder auch in Publikationen als Hauptsponsor genannt zu werden.
Als Gegenleistung stellte der Automobilhersteller 30 Fahrzeuge zur Verfügung. Diese wurden für den Spielbetrieb genutzt. Sämtliche mit dem Fahrzeug zusammenhängenden Kosten (Reparaturen, Versicherung, Kfz-Steuer etc.) übernahm der Sponsorpartner.
Das FG Baden-Württemberg stellte zunächst fest, dass es sich bei den Werbeleistungen um einen tauschähnlichen Umsatz handelt. Der Gegenwert hierfür muss nicht unbedingt durch eine tatsächlich erhaltene Geldleistung erbracht werden. Der von dem Automobilhersteller hierfür ermittelte Gesamtwert wurde als umsatzsteuerliche Bemessungsgrundlage herangezogen.
Das FG stellte nochmals klar, dass bei einem gemeinnützigen Verein die Grenzen des Sponsorings sehr eng gezogen sind. Es liegt nur dann kein wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb vor, wenn die steuerbegünstigte Körperschaft für Zuwendungen zur Unterstützung ihrer Tätigkeit
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nur die Nutzung ihres Namens duldet oder
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sich darauf beschränkt, ohne besondere Hervorhebung auf die Unterstützung durch einen Unternehmer auf Plakaten, in Veranstaltungen, Bekanntmachungen oder Katalogen hinzuweisen.
Ein darüber hinausgehendes aktives Tätigwerden eines Vereins begründet eindeutig einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb.
Im Streitfall hatte der Verein nicht nur das Werben mit seinem Logo oder Namen durch den Automobilhersteller geduldet. Er hatte sich darüber hinaus verpflichtet „einen bunten Strauß von Einzelmaßnahmen“ zur Verfügung zu stellen. Hierzu gehörte das Tragen bedruckter Trainings-/Freizeitkleidung, Verkaufsunterstützung bei Verkaufsförderaktionen, Anbringung von Werbeanlagen, Platzierung von Werbespots, Gestellung von Ehrenkarten usw. Damit scheidet ein Zweckbetrieb aus. Der Umsatzsteuersatz von 7% (§ 12 Abs. 2 Nr. 8a UStG) kann also nicht angewandt werden.
Die Vorsteuer, die sich aus den später ausgestellten Rechnungen des Automobilherstellers ergab, konnte der Verein aber nicht geltend machen. Gemeinnützige Vereine können keinen Vorsteuerabzug geltend machen, wenn erhaltenen Sach- und Dienstleistungen für den ideellen, nichtunternehmerischen Bereich genutzt werden. Dabei spielt es keine Rolle, dass an den Fahrzeugen die Werbung des Automobilherstellers angebracht war.
Die durchgeführte Beweisaufnahme ergab, dass die Sportlerfahrzeuge für die Fahrten zum Training, Wettkampf, zum Arbeitsplatz oder zum Schul- bzw. Studienort etc. genutzt wurden. Der Nachweis, dass die Fahrzeuge tatsächlich nur als Werbeträger bei hochkarätigen Sportveranstaltungen eingesetzt wurden, konnte nicht erbracht werden.
Das Gericht kam deshalb zu folgendem Ergebnis:
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Verpflichtet sich ein gemeinnütziger Sportverein, für die Überlassung von Kraftfahrzeugen bestimmte Werbeleistungen für einen Automobilhersteller zu erbringen, handelt es sich um umsatzsteuerpflichtige Werbeleistungen. Diese müssen im Rahmen des wirtschaftlichen Geschäftsbetriebs als Einnahme verbucht werden. Sie sind mit dem allgemeinen Steuersatz (19%) zu versteuern.
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Werden die zur Verfügung gestellten Fahrzeuge jedoch dafür genutzt, um den ideellen Sportbetrieb aufrechtzuerhalten, entfällt ein Vorsteuerabzug für die vom Verein bezogenen Sachleistungen der Fahrzeugnutzung.
(Quelle: http://www.redmark.de/verein/newsDetails?newsID=1278418984.2&d_start:int=2&topic=SteuernBuchfuehrung&topicView= Steuern%20%26%20Buchf%FChrung&b_start:int=0&-C=)
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