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Steuerbegünstigter Zweckbetrieb

Die Besonderheit eines gemeinnützigen Vereins liegt in der buchhalterischen und steuerlichen Aufteilung in seine vier Tätigkeitsbereiche:

  1. Ideeller Tätigkeitsbereich,
  2. Vermögensverwaltung,
  3. Steuerbegünstigter wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb (Zweckbetrieb) und
  4. Steuerpflichtiger wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb.

Die Abgrenzung dieser Tätigkeitsbereiche gestaltet sich in der Praxis oftmals durchaus schwierig. Gleichwohl ist eine korrekte Zuordnung der Einnahmen und Ausgaben sowohl gemeinnützigkeitsrechtlich im Sinne einer ordnungsmäßigen Geschäftsführung existentiell notwendig als auch steuerrechtlich sehr wichtig, da jeder Tätigkeitsbereich unterschiedliche steuerliche Konsequenzen nach sich zieht.

Der steuerbegünstigte Zweckbetrieb ist ein Teil des Wirtschaftlichen Geschäftsbetriebs. Insofern werden hier also (zusätzliche) Erträge generiert, dies jedoch in Ausübung des satzungsmäßigen Zwecks. Typischerweise handelt es sich z. B. um Eintrittsgelder zu Sport- oder musikalischen Veranstaltungen, Gagen von Laienorchestern u. ä. Auch die kurzfristige Vermietung eines Vereinsheims an Mitglieder fällt in diesen Bereich. Auf der Kostenseite sind alle nur denkbaren Aufwendungen möglich, die mit diesen Einnahmen in Zusammenhang stehen. Von Trainer/Chorleiter/Übungsleiter über Sportgeräte/Instrumente/ Sportkleidung/Uniformen bis hin zu Trainingslager/Konzertreise und Reparatur-/Raum- und Energiekosten und vieles mehr.

Die im Zweckbetrieb generierten Erlöse sind bei einem gemeinnützigen Verein insofern steuerbegünstigt, als hier der ermäßigte Umsatzsteuersatz i. H. v. 7% zur Anwendung kommt. Ertragsteuerpflicht besteht für diesen Tätigkeitsbereich nicht, d. h. Körperschaft- und Gewerbesteuer fallen nicht an.

Grundsätzlich können auch gemeinnützige Vereine als Arbeitgeber fungieren. Zunächst einmal ist zu klären, ob zwischen dem Übungsleiter und dem Verein überhaupt ein Beschäftigungsverhältnis besteht. Gem. Bürgerliches Gesetzbuch ist Arbeitnehmer

  • wer aufgrund eines privatrechtlichen Vertrags,
  • im Dienste eines anderen,
  • zur Leistung weisungsgebundener, fremdbestimmter Arbeit,
  • in persönlicher Abhängigkeit,
  • gegen Entgelt,
  • verpflichtet ist (§§ 611 ff. BGB).

Handelt es sich um ein Beschäftigungsverhältnis, stellt sich im nächsten Schritt die Frage, ob der Übungsleiter selbständig oder nicht-selbständig tätig wird. Abgrenzungskriterien haben sich durch langjährige Rechtsprechung entwickelt.

Kommt man bei dieser Prüfung zu dem Ergebnis, dass der Übungsleiter eine selbständige Tätigkeit ausübt, hat er diese entsprechend erzielten Einnahmen als Einkünfte aus selbständiger Arbeit eigenverantwortlich bei seiner privaten Einkommensteuererklärung anzugeben; der Verein ist von Arbeitgeberpflichten entbunden.

Wird der Übungsleiter jedoch nicht-selbständig für den Verein tätig, hat dieser grundsätzliche Arbeitgeberpflichten zu erfüllen. Insbesondere ist der gezahlte Lohn nach lohnsteuer- und sozialversicherungsrechtlichen Grundsätzen zu versteuern.

Bei einem monatlichen Lohn bis zu einer Höhe von 450 € handelt es sich um ein sog. Geringfügiges Beschäftigungsverhältnis. Der Verein als Arbeitgeber hat eine entsprechende Meldung an die Bundesknappschaft zu machen, mit der Konsequenz, dass ca. 31% (z. Zt.) Pauschalabgaben zu leisten sind. Der Übungsleiter erhält den Lohn ohne Abzüge ausbezahlt, sofern er die entsprechende Erklärung bzgl. der Neuregelung bei der Rentenversicherungspflicht abgegeben hat.

Sofern der Übungsleiter nebenberuflich, d. h. weniger als 1/3 der üblichen Arbeitszeit eines vergleichbaren Vollzeiterwerbs für den Verein tätig ist, kann er grundsätzlich den Übungsleiterfreibetrag gem. § 3 Nr. 26 EStG i. H. v. 2.400 € in Anspruch nehmen. Da es sich hierbei um einen persönlichen jährlichen Freibetrag handelt, muss der Übungsleiter dem Verein bestätigen, dass bzw. in welcher Höhe er diesen Freibetrag dem Verein zuteilt. Dieser Betrag bleibt dann bei der lohnsteuer- und sozialversicherungsrechtlichen Behandlung der Lohnzahlungen unberücksichtigt, so dass der Verein als Arbeitgeber max. 200 € pro Monat weniger Lohn zu versteuern hat.

Eine steuerliche Besonderheit stellen jedoch die „sportlichen Veranstaltungen“ dar. Selbstverständlich zählen sportliche Veranstaltungen, so z. B. die Heimspiele eines Fußballvereins, zum Zweckbetrieb des Vereins, denn sie fallen im Rahmen der Verwirklichung des satzungsmäßigen Zwecks („Förderung des Sports“) an.

Das Gesetz sieht jedoch eine (Zweckbetriebs-)Grenze für die aus den sportlichen Veranstaltungen generierten Einnahmen vor. Überschreiten diese 45.000 € im Jahr, wird der Tätigkeitsbereich „Zweckbetrieb“ in einen (nicht-steuerbegünstigten) wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb umqualifiziert und mit ggf. weiteren steuerschädlichen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieben kumuliert. In Konsequenz entfallen somit auch die dem Zweckbetrieb vorbehaltenen Steuervergünstigen; vielmehr sind die Erlöse nun dem Regelumsatzsteuersatz i. H. v. 19% zu unterwerfen, und es besteht grundsätzlich Ertragsteuerpflicht.

Sofern die Einnahmen 45.000 € überschreiten, kann ein gemeinnütziger Sportverein auf die Anwendung der Zweckbetriebsgrenze verzichten, wenn keine bezahlten Sportler an den Veranstaltungen teilgenommen haben, d. h. keine Sportler, die über eine Aufwandsentschädigung hinaus Vergütungen oder andere Vorteile erhalten haben. Hierbei ist jedoch zwischen Sportler des eigenen Vereins und fremden Sportlern zu unterscheiden.

Die lohnsteuer- und sozialversicherungsrechtliche Behandlung der Zahlungen sowohl an Sportler des eigenen Vereins als auch an vereinsfremde Sportler bleibt von dieser Regelung bzgl. der Zweckbetriebsgrenze unberührt.

Sollte ein Sportverein Einnahmen aus sportlichen Veranstaltungen von mehr als 45.000 € generieren, an denen keine bezahlten Sportler teilgenommen haben, besteht also ein Wahlrecht, ob auf die Anwendung der Zweckbetriebsgrenze verzichtet werden soll oder nicht. Sollte der Verein in diesem Tätigkeitsbereich einen Fehlbetrag erwirtschaften, könnte es steuerlich sinnvoll sein, trotz unbezahlter Sportler nicht auf die Zweckbetriebsgrenze zu verzichten, so dass durch eine Kumulierung mit dem steuerschädlichen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb dortige Gewinne entsprechend verrechnet werden können.

(c) Steuerberatung Sandra Oechler

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