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Straßenfest und Kultur: Wie sieht es hier mit der Steuer aus?

Wie sind Einnahmen aus der Durchführung von Straßenfesten zu versteuern? Wir geben Ihnen die Antwort!

Unbestritten unterliegen die Einnahmen aus dem eigenen Verkauf von Speisen und Getränken dem Umsatzsteuersatz von 19%, da es sich um Einnahmen im wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb handelt. Gleiches gilt für Standgelder, die der Verein als Ausrichter eines Straßenfestes vereinnahmt.

Die Tatsache, dass anlässlich solcher Veranstaltungen regelmäßig auf einer Freilichtbühne auch kulturelle Auftritte in Form von Theateraufführungen und Musikdarbietungen angeboten werden, ändert nichts an der vollen Steuerpflicht der Erlöse.

Eine andere steuerrechtliche Beurteilung ergibt sich, wenn der Festplatz abgesperrt ist und die Besucher für den Zutritt zum Straßenfest ein Eintrittsgeld bezahlen müssen. Soweit die Eintrittserlöse mit einem Verzehrbon verbunden sind, ist der Verzehranteil mit 19% zu versteuern.

Ansonsten kommt eine Steuerermäßigung der Eintrittserlöse nach § 12 Abs. 2 Nr. 7 UStG in Betracht. Nach dieser Vorschrift sind zum einen die Eintrittserlöse für Theater und Konzerte sowie die den Theateraufführungen und Konzerten vergleichbaren Darbietungen ausübender Künstler begünstigt.

Zum anderen ist die Tätigkeit als Schausteller begünstigt. Das Finanzgericht Berlin-Brandenburg hatte in einem Verfahren offengelassen, ob die Durchführung eines einmal im Jahr stattfindenden Straßenfestes bereits die Eigenschaft eines Schaustellers begründet. Es hat summarisch Ähnlichkeiten wegen des erforderlichen Auf- und Abbaus der Bühne festgestellt. Im Ergebnis wurden im entschiedenen Fall die Eintrittsgelder mit 7% besteuert, weil kulturelle Leistungen und kein Tanzvergnügen (Disco) angeboten wurden.

Bei dieser Gelegenheit ist auf eine mögliche Steuerbefreiung der Eintrittsgelder hinzuweisen, wenn die zuständige Landesbehörde (z. B. das Kultusministerium) dem Veranstalter bescheinigt, dass er Leistungen vergleichbar einem staatlichen Theater oder Orchester erbringt.

(Quelle: http://www.redmark.de/verein/newsDetails?newsID=1292840297.97&d_start:int=4&topic=SteuernBuchfuehrung&topicView=Steuern%20%26%20Buchf%FChrung&b_start:int=0&-C=)

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