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Arbeitnehmerstatus eines Trainerassistenten im Sportverein

Der Fall:

In der Hauptsache verfolgt der Kläger einen Anspruch auf "Vergütung bzw. Aufwandsentschädigung" als Trainerassistent für verschiedene weibliche Hockey-Mannschaften (Jugend und Damen). Er begründet seinen insgesamt mit 1.530,00 € netto bezifferten Anspruch damit, der hauptamtliche Damentrainer, zugleich sportlicher Leiter des weiblichen Sektors des beklagten Sportvereins, habe ihm im Fall eines Wechsels zu seinem Verein eine Aufwandsentschädigung für seine Tätigkeit als Co-Trainer in der üblichen Höhe bzw. in selber Höhe wie bei seinem bisherigen Sportverein zugesagt. Üblich sei jedenfalls für einen Trainer mit C- und B-Lizenz eine Aufwandsentschädigung von mindestens 15,00 € netto pro Stunde. Der beklagte Verein ist der Auffassung, der Kläger habe - wie viele andere Eltern von hockeyspielenden Kindern - ehrenamtlich beim Training und bei der Betreuung der Jugendmannschaft seiner Tochter gearbeitet.

Die Begründung:

Eine Tätigkeit als Trainerassistent in einem Sportverein kann sowohl im Rahmen eines Arbeitsverhältnisses als auch als selbstständige Tätigkeit geleistet werden.

Liegen keine ausreichenden Anhaltspunkte dafür vor, dass es sich um eine abhängige Beschäftigung handelt, kann eine solche somit nicht allein aus der Tätigkeit "Trainerassistent" oder "Co-Trainer" abgeleitet werden.

Der Kläger war nicht Arbeitnehmer des beklagten Vereins, weil er hierfür die Voraussetzungen nicht erfüllt.

Arbeitnehmer sind nach § 5 Abs. 1 Satz 1 ArbGG Arbeiter und Angestellte sowie die zu ihrer Berufsausbildung Beschäftigten. Der Bestimmung des § 5 Abs. 1 ArbGG liegt der allgemeine nationale Arbeitnehmerbegriff zugrunde, der seit dem 01.04.2017 durch die Aufnahme des Arbeitsvertrags als eigenständigen Vertragstyps in § 611a BGB normiert ist.

Durch den Arbeitsvertrag wird danach

  • der Arbeitnehmer im Dienste eines Anderen zur Leistung weisungsgebundener, fremdbestimmter Arbeit in persönlicher Abhängigkeit verpflichtet (§ 611a Abs. 1 Satz 1 BGB).
  • Das Weisungsrecht kann Inhalt, Durchführung, Zeit und Ort der Tätigkeit betreffen (Satz 2).
  • Weisungsgebunden ist, wer nicht im Wesentlichen frei seine Tätigkeit gestalten und seine Arbeitszeit bestimmen kann (Satz 3).
  • Der Grad der persönlichen Abhängigkeit hängt dabei auch von der Eigenart der jeweiligen Tätigkeit ab (Satz 4).
  • Für die Feststellung, ob ein Arbeitsvertrag vorliegt, ist eine Gesamtbetrachtung aller Umstände vorzunehmen (Satz 5).
  • Zeigt die tatsächliche Durchführung des Vertragsverhältnisses, dass es sich um ein Arbeitsverhältnis handelt, kommt es auf die Bezeichnung im Vertrag nicht an (Satz 6).
Wie das Hessische Landessozialgericht bereits 2005 für den dort betroffenen Trainerassistenten ausgeführt hat, kann gerade im Rahmen von kurzfristigen Einsätzen ein für die selbstständige Tätigkeit ausreichendes Maß an individueller Gestaltungsfreiheit bestehen, das dazu führt, dass keine Weisungsgebundenheit im Sinne einer Arbeitnehmerstellung vorliegt.

Unschädlich ist, wenn der Trainerassistent in einem bestimmten äußeren Umfang den Weisungen des Cheftrainers unterliegt, der - als Verantwortlicher für den sportlichen Erfolg der Mannschaft - den Rahmen vorgibt, in dem beispielsweise das Training stattfindet.

Es genügt, dass beispielsweise bestimmte Aufgabenbereiche zur selbstständigen Erledigung übertragen werden wie etwa ein spezielles Athletiktraining oder Individualtraining für einzelne Spieler. Ein Trainerassistent, der dem Cheftrainer nicht nur helfend zur Hand geht, sondern in den ihm übertragenen Bereichen kraft seiner besonderen Sachkunde eigenständig und frei von Weisungen arbeitet, ist nicht automatisch abhängig beschäftigt, sondern es müssen Umstände hinzutreten, die diese Bewertung rechtfertigen.

Hier trägt der Kläger vor, er sei bei Vorbereitungsturnieren am 05.11.2017 und am 11./12.11.2017 unterstützend und vertretend für den hauptamtlichen Damen-Trainer als Co-Trainer tätig gewesen. Vor jedem Turnier und Meisterschaftsspiel habe er grundsätzlich allein das Athletiktraining begleitet und beaufsichtigt. In N. habe er zudem einen Aufwärmungslauf und die Strecke dafür selbst vorbereiten müssen. Am 19.11.2017 habe er das Meisterschaftsspiel allein betreut und gecoacht. Ferner habe er bei ca. 15 Spielen Videoaufnahmen für die Mannschaft der Mädchen A und die Mannschaft der weiblichen Jugend B alleine durchgeführt, die im Nachgang zur Videoanalyse verwendet worden seien.

Dies belegt, dass der Kläger kurzfristige Einsätze hatte, dass ihm bestimmte Aufgabenbereiche zur selbstständigen Erledigung übertragen worden waren und dass er in den ihm übertragenen Bereichen eigenständig und frei von Weisungen gearbeitet hat. Die Gesamtbetrachtung ergibt somit ein Überwiegen der Umstände, die für eine selbstständige Tätigkeit - oder für eine ehrenamtliche Tätigkeit - sprechen, jedenfalls aber nicht für eine weisungsgebundene, fremdbestimmte Arbeit in persönlicher Abhängigkeit.

LAG Baden-Württemberg, Urteil vom 05.09.2019, Az. 15 Ta 2/19

(c) Steuerberatung Sandra Oechler

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