Sie möchten stets auf dem neuesten Stand bleiben? Dann empfehle ich Ihnen meinen Newsletter .

Zurück

Basketball-Trainer im Amateurbereich selbständig tätig

Der Fall:

Die Beteiligten streiten darüber, ob der Kläger in seiner Tätigkeit als Basketballtrainer für den Verein der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung sowie nach dem Recht der Arbeitsförderung unterlag.

Der Kläger betreute bei dem Verein drei Mädchen- und Damen-Basketballmannschaften mit einem zeitlichen Umfang von je 24 Trainingsstunden im Monat. Als Vergütung erhielt er für die Mädchenmannschaften jeweils 150 €, für die Mannschaft „Damen 1“ 300 €, mithin insgesamt 750 € im Monat.

Hierüber schloss der Trainer mit dem Verein jeweils einen gesonderten Vertrag pro Mannschaft. Darin war unter anderem geregelt:

„Der Auftragnehmer beginnt ab … die freiberufliche Tätigkeit als nebenberufliche/r, selbstständige/r Übungsleiter/in für die … für den Auftraggeber.“

In Punkt 1 des Vertrages heißt es:

„a) Der Auftragnehmer übt die unter Nr. 1 genannte Tätigkeit für den Auftraggeber selbstständig und in eigener Verantwortung aus. Der Auftragnehmer führt die im Rahmen dieses Vertrages erteilten Aufträge mit der Sorgfalt eines ordentlichen Übungsleiters/Trainers in eigener unternehmerischer Verantwortung aus. Der Auftragnehmer hat die Interessen des Auftraggebers zu berücksichtigen. Der Auftragnehmer unterliegt keinem Weisungs- und Direktionsrecht und ist in Bezug auf die Arbeitsausübung frei und nicht in die Arbeitsorganisation des Auftraggebers eingebunden. Die fachlichen Vorgaben des Auftraggebers sind, soweit dies die ordnungsgemäße Vertragsdurchführung erfordert, zu beachten.

b) Der Auftragnehmer ist nicht dazu verpflichtet, jeden Auftrag des Auftraggebers höchstpersönlich auszuführen. Der Auftraggeber kann sich zur Ausführung der Aufträge der Hilfe von anderen Übungsleitern und Trainern bedienen. Dazu hat der Auftragnehmer die fachliche Qualifikation der Erfüllungs- und Verrichtungsgehilfen sicherzustellen und den Trainerausschussvorsitzenden zu informieren. Der Auftragnehmer hat im Einzelfall das Recht, Aufträge des Auftraggebers ohne Angabe von Gründen abzulehnen.

c) Der Auftragnehmer darf auch für andere Auftraggeber tätig werden. Er unterliegt weder einer Ausschließlichkeitsbindung noch einem Wettbewerbsverbot. […]

e) Der Auftragnehmer hat bei seiner selbständigen Tätigkeit neben den allgemeinen sportlichen Grundsätzen auch die Vereinsgrundsätze, Vereinsrichtlinien, die ihm der Auftraggeber vor dem Beginn der Tätigkeit aushändigen wird, sowie die sonstigen Verbandsvorgaben zu Sportausübung zu beachten.

Der Trainer verpflichtet sich

  • zu den Trainingseinheiten regelmäßig und pünktlich zu erscheinen, die Übungsstunden grundsätzlich in Sportkleidung durchzuführen sowie die Betreuung der Mannschaften bei den Spielen zu übernehmen;
  • im Falle einer Verhinderung rechtzeitig für eine geeignete Vertretung zu sorgen und bei Abwesenheit von mehr als 2 Wochen hintereinander den Vorsitzenden des Trainerausschusses zu benachrichtigen;
  • die Auflagen der Benutzungsordnung für Sportstätten des Landes Berlin zu beachten;
  • sich vor Beginn der Übungsstunden vom ordnungsgemäßen Zustand der Gerätschaften/Halle zu überzeugen; Mängel/Schäden sind unverzüglich dem Trainerausschussvorsitzenden zu melden;
  • den im Rahmen des Spielbetriebes anfallenden Schriftverkehr (Formulare, Infos) durchzuführen und die Ausschreibung der jeweiligen Liga einzuhalten und deren Spielordnung zu befolgen;
  • auf die vom Verein übergebene Ausrüstung zu achten und auf Verlangen zurückzugeben;
  • dafür Sorge zu tragen, dass nur Vereinsmitglieder an den Übungsstunden teilnehmen. Ein Probetraining ist max. 2 Wochen möglich; [...]
  • die Teilnehmerausweise spätestens zwei Wochen nach dem letzten Saisonspiel in der Geschäftsstelle abzugeben;
  • spätestens 2 Tage nach einem Spiel einen kurzen Spielbericht für die Homepage zu erstellen.
In Punkt 7 des Vertrages war geregelt, dass anfallende Strafen für die Mannschaften mit der Aufwandsentschädigung des Trainers verrechnet werden.

Der Trainer fertigte für jede seiner Mannschaften eigenständig einen Jahrestrainingsplan. Neben den wöchentlichen Trainingseinheiten, koordinierte und organisierte der Trainer auch den Spielbetrieb seiner Mannschaften am Wochenende (Wettkämpfe) sowie Trainingslager. Unterstützung durch den Verein für die Organisation von Auswärtsspielen und Fahrten aller Art erhielt der Trainer nicht.

Darüber hinaus war der Trainer für den Basketballverband zuständiger Ansprechpartner bei notwendigen Spielverlegungen für die von ihm trainierten Mannschaften. Sofern vom Berliner Basketballverband für die Teilnahme an Wettkämpfen sog. Spielberichtsbogen benötigt wurden, erstellte diese der Trainer eigenständig.

Fahrtkosten wurden dem Trainer vomVerein lediglich für die Auswärtsspiele der Mannschaft „Damen 1“ erstattet.

Sofern der Trainer ein Training seiner Mannschaften aus terminlichen Gründen oder bei Verhinderung im Krankheitsfall nicht wahrnehmen konnte, organisierte er eigenständig einen Ersatztrainer. Für seine erfolgreichste Mannschaft gab es für das letzte Drittel der Saison einen Assistenztrainer, der mit dem Verein einen eigenständigen Vertrag hatte. Mit diesem teilte sich der Trainer die Arbeit auf.

Die vom Trainer benötigten Trainingsutensilien, wie Pfeife, Stoppuhr und Trainingskleidung schaffte er für sich selbst an. Die benötigten Basketbälle brachten die Spielerinnen in der Regel selbst zum Training mit, einige wenige Basketbälle z. B. für die Durchführung von Probetrainingseinheiten wurden vom Verein angeschafft und in der Turnhalle deponiert.

Die Begründung:

Bereits den zwischen den Klägern abgeschlossenen Verträgen lasse sich der Wille entnehmen, kein abhängiges Beschäftigungsverhältnis begründen zu wollen.

Dem komme indizielle Bedeutung zu, da sich die Kläger bei Vertragsabschluss auf Augenhöhe begegnet seien und die tatsächlichen Verhältnisse der Ausübung der Tätigkeit dem nicht widersprächen.

Der Trainer sei nicht in die Arbeitsorganisation des Vereins eingegliedert gewesen, da dieser nicht an Vereinsversammlungen und Ausschusssitzungen teilgenommen habe, sein Erscheinen beim Trainerrat freigestellt gewesen sei und dieser zudem lediglich zu einem informellen Austausch mit anderen Trainern diente.

Der Trainer habe allenfalls in geringem Maße vom Verein bereitgestelltes Trainingsmaterial genutzt; dies sei auch nicht nötig gewesen, da die Sportler in der Regel ihre eigene Ausstattung zum Training mitbrächten und weitere Trainingsmittel nicht benötigt würden. Überdies sei der Trainer nach außen hin als selbstständiger Trainer aufgetreten. Auch habe er keinen Weisungen unterlegen.

Dass der Trainer bei der Ausübung seiner Tätigkeiten im Hinblick auf die vergebenen Hallenzeiten gewissen Sachzwängen unterlegen habe, begründe kein Weisungsrecht des Vereins. In örtlicher Hinsicht habe sich der regelmäßige Tätigkeitsort aus „der Natur der Sache“ ergeben.

Der Annahme einer Weisungsgebundenheit in zeitlicher Hinsicht stehe entgegen, dass der Trainer weitgehend frei habe bestimmen können, welche der zur Verfügung stehenden Hallenzeiten er für seine Teams in Anspruch nehme. Eine Zuweisung der Hallenzeiten durch den Verein sei gerade nicht erfolgt.

Der Kläger habe auch inhaltlich weisungsfrei gearbeitet, da er eine jeweils eigene Trainingsplanung aufgestellt und das Training nach seinem eigenen Konzept in eigener Person durchgeführt habe. Das sich aus der Gesamtschau ergebene Bild von der Tätigkeit sei überwiegend durch eine individuelle fachliche Leistung geprägt, in welcher dem Trainer ein Maß an Gestaltungsfreiheit verblieben sei, welches für ein Arbeitsverhältnis untypisch sei.

Dass ein Unternehmerrisiko nicht vorgelegen habe, führe nicht zu der Annahme einer abhängigen Beschäftigung, da bei Dienstleistungsangeboten von selbstständigen Lehrern, Dozenten oder Übungsleitern es die Regel sei, dass sich ihr unternehmerisches Risiko darauf beschränke an der Erbringung der Dienstleistung gehindert zu sein und hierdurch ihren Vergütungsanspruch zu verlieren oder keine Folgeaufträge zu erhalten. Die Möglichkeit unternehmerischen Auftretens sei in diesem Bereich von vornherein stark eingeschränkt.

Für die rechtliche Beurteilung, ob es sich bei der Tätigkeit als Basketballtrainer beim Verein um eine versicherungspflichtige abhängige Beschäftigung oder eine selbständige Tätigkeit handelt, kommt es entgegen der Rentenversicherung als Beklagter nicht darauf an, ob der Trainer im Rahmen des Breitensportes oder im Rahmen des Leistungssportes tätig war, denn zum Einen erscheint bereits die Einordnung der Tätigkeit bzw. der Mannschaften in eine dieser Bereiche als fraglich. So wird Leistungssport einerseits als das intensive Ausüben eines Sports mit dem Ziel, im Wettkampf ein hohe Leistung zu erreichen definiert, andererseits aber auch mit Hochleistungssport gleichgesetzt, bei welchem Sport mit dem ausdrücklichen Ziel betrieben wird, Spitzenleistungen im internationalen Maßstab zu erzielen. Darum ging es vorliegend weder für die vom Trainer trainierten Mädchenmannschaften, noch für die in der Regionalliga spielende Mannschaft „Damen 1“. Auch handelt es sich bei der Regionalliga noch nicht um eine nationale Wettkampfklasse. Vielmehr stellt sie die dritte und vierte Spielklassenebene unterhalb der 1. und 2. Damen Basketball Bundesliga dar.

Zum anderen verbindet sich mit dieser Unterscheidung kein Aussagegehalt im Hinblick auf die Frage, ob eine Eingliederung in einen fremde Arbeitsorganisation oder eine Weisungsgebundenheit vorliegt. Auch kommt der damit ggf. verbundenen Trainingsintensität keine maßgebliche Bedeutung bei der Statusbeurteilung zu.

Relevant ist für Beurteilung von Vertragsverhältnissen im Sport allenfalls, ob es sich um einen Vertrag im Bereich des Breitensports bzw. im Amateur- bzw. Profisportbereich handelt. Dabei ist vorliegend zu Lasten der Rentenversicherung zu berücksichtigen, dass der Trainer für einen gemeinnützigen Verein tätig war, dessen Zweck nicht in der Erzielung eines Gewinns durch die sportlichen Aktivitäten bestand (Eintrittsgelder, Preisgelder, Merchandising, Sponsorenverträge), sondern allein in dem ideellen, der Zivilgesellschaft dienenden Zweck der Förderung der Ausbreitung des Basketballsports durch die Förderung sportlicher Übungen und Leistungen in der Sportart Basketball und die Durchführung eines Trainings- und Wettkampfbetriebes zur Gesunderhaltung und zur Leistungsfähigkeit der am Vereinssport teilnehmenden Personen (§ 2 Vereinssatzung).

Nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts ist ein wesentliches Kriterium für die Annahme eines abhängigen Beschäftigungsverhältnisses bei einem Sportverein, dass der wirtschaftliche Erfolg der sportlichen Leistung unmittelbar dem Verein zugute kommt.

Fehlt es jedoch – wie hier – an einem wirtschaftlichen Hintergrund ist die Bindung zum Verein mehr auf die Erzielung sportlicher Erfolge, als auf auf die Erzielung von Einkommen gerichtet. Daher kommt auch einem fehlenden Unternehmerrisiko nach Ansicht des Senats vorliegend keine überwiegende Bedeutung zu. Ziel der Tätigkeit des Trainer beim Verein ist nicht ein wirtschaftlicher, sondern allein ein sportlicher Erfolg. Auch ergibt sich eine Weisungsgebundenheit entgegen der Ansicht der Rentenversicherung nicht aus den in § 5 des Vertrages gesondert benannten Pflichten. Denn zum einen sind diese bereits unmittelbarer Vertragsbestandteil, wurden also auf Augenhöhe zischend den Vertragspartnern ausgehandelt, so dass diese aus dem Vertragsverhältnis geschuldeten Pflichten keine einseitigen Weisungen im Über- und Unterordnungsverhältnis darstellen. Zum anderen handelt es sich bei den benannten Pflichten lediglich um Nebenpflichten in Bezug auf die Trainertätigkeit, die zudem überwiegend nur deklaratorischen Charakter haben.

(c) Steuerberatung Sandra Oechler

Weitere Beiträge, die Sie interessieren könnten:
Aus den „Feinheiten“ der Urteilsbegründungen ist ersichtlich, dass das Thema „angestellt oder selbständig“ insbesondere im Sport ein Dauerthema ist.
Es kann insofern nur dringend eine sozialversicherungs- und arbeitsrechtlichen Beratung empfohlen werden – sprechen Sie uns gerne an!

Zurück