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Haftungsfreistellung für ehrenamtlich tätige Mitglieder

Der Fall:

Ein Sportverein betriebt einen Sportplatz mit Fußballfeld. Ein Mitglied war seit Längerem für den Verein teils ehrenamtlich, teils auch gegen Vergütung tätig. Insbesondere war er seit vielen Jahren auch mit der Bekämpfung von Nagetieren auf dem Sportplatz des Vereins befasst. Hierzu nutzte er unter anderem Schussfallen, bei denen das Tier bei Auslösen der Falle mit einem Bolzenschuss getötet wird. Eine solche Falle hat er u. a. am Rande des  Sportplatzes unter einer mit Sand abgedeckten Betonplatte platziert. Den Gang vor der Falle hatte der Kläger zusätzlich mit einem Spachtel versperrt. Am  Rande einer Juniorenmannschaftsfeier hob der zu diesem Zeitpunkt 9-jährige die Betonplatte an, tastete in das Loch, drückte den Spachtel zur Seite und fasste dann in die Falle. Dies löste aus und verletzt ihn an der Hand.

Die Begründung:

Der in der Hauptsache begehrte Anspruch auf Freistellung steht dem Kläger aus § 31b Abs. 2 Satz 1 BGB zu.

Danach hat Anspruch gegen den Verein auf Freistellung von den Kosten einer Inanspruchnahme durch Dritte, wer in der Wahrnehmung der ihm übertragenen satzungsmäßigen Vereinsaufgaben im Rahmen einer ehrenamtlichen Tätigkeit den Schaden eines Dritten verursacht hat, dessentwegen er in Anspruch genommen wird. Diese Voraussetzungen liegen hier vor.

Der Kläger ist aufgrund der Ehrenamtsvereinbarung, die der Kläger vorgelegt hat, ehrenamtlich tätig geworden. Nach dieser Vereinbarung wurde der Kläger ausdrücklich vom beklagten Verein mit ehrenamtlichen Tätigkeiten beauftragt. Diese ehrenamtliche Tätigkeit betraf auch satzungsmäßige Aufgaben des Vereins, nämlich den Erhalt und die Pflege der Sportanlagen, wie aus der Ehrenamtsvereinbarung hervorgeht, die von Reinigung und sonstigen Arbeiten spricht. Der Kläger erhielt auch ausweislich der Ehrenamtsvereinbarung keine höhere Vergütung als 720 €. Im konkreten Fall ist auch die Bekämpfung der Nagetiere dem ehrenamtlichen Bereich zuzuordnen.

Der danach dem Grunde nach bestehende Anspruch aus § 31b Abs. 2 Satz 1 BGB ist hier nicht nach Satz 2 deswegen ausgeschlossen, weil der Kläger grob fahrlässig gehandelt hätte.

Grob fahrlässig handelt, wer die verkehrsübliche Sorgfalt gröblich verletzt. Dies ist hier im Verhalten des Klägers, das zur Verletzung des X führte, nicht erkennbar. Die Nutzung der Schussfallen mag retrospektiv nicht ideal gewesen sein, sie erreichte aber im konkreten Fall nicht den Bereich des Unverständlichen. Dies gilt auch für den Fall, dass der Kläger die Nutzung der Schussfallen nicht ausdrücklich mit dem beklagten Verein abgestimmt haben sollte.

Schussfallen sind als solche nicht verboten. Der Kläger hatte hier zudem durchaus erhebliche Maßnahmen unternommen, insbesondere Abdeckungen angebracht, um ein versehentliches Auslösen der Fallen durch. unbeteiligte Dritte zu verhindern. Die Verletzung des X konnte nur dadurch erfolgen, dass dieser mehrere Sicherungsmaßnahmen ignorierte. Diese Gefahr liegt bei Kindern nicht fern, angesichts der ergriffenen Sicherungen kann insoweit aber auch nicht von grober Fahrlässigkeit gesprochen werden. Zudem fehlt auch hier letztlich konkreter Vortrag des Beklagten, wie die beauftragte Nagetierbekämpfung sonst hätte erfolgen sollen und wie dies die Gefahr für Dritte gemindert hätte. Auch Gift oder Schlagfallen sind offenkundig nicht ungefährlich, gerade für Kinder.

LG Osnabrück, Urteil vom 05.12.2018, Az. 3 O 1628/18

(c) Steuerberatung Sandra Oechler

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