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ÜL-Freibetrag wird auch bei selbständiger Tätigkeit nicht auf ALG II angerechnet

Der Fall:

Der Kläger war als Sportlehrer nebenberuflich als (unstreitig) selbständiger Honorartrainer in einem Verein tätig. Die Beteiligten streiten darüber, ob die gezahlte ÜL-Pauschale bei einer selbständigen Tätigkeit auf den ALG II-Bezug angerechnet wird.

Die Begründung:

Der erhöhte Freibetrag nach § 11b Abs. 2 Satz 3 Nr. 1 SGB II iVm. § 3 Nr. 26 EStG (sog. Übungsleiterfreibetrag) kommt dem Leistungsberechtigten auch zugute, wenn er die Tätigkeit in selbständiger Form ausübt, soweit sie sich in den zeitlichen Grenzen einer nebenberuflichen Tätigkeit hält; auf ein spezifisch ehrenamtliches Gepräge bei der Ausgestaltung der Tätigkeit kommt es nicht an, d. h. sie Tätigkeit muss nicht unentgeltlich bzw. nur gegen Auslagenersatz erfolgen.

(c) Steuerberatung Sandra Oechler


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