ÜL-Freibetrag wird auch bei selbständiger Tätigkeit nicht auf ALG II angerechnet
Der Fall:
Der Kläger war als Sportlehrer nebenberuflich als (unstreitig) selbständiger Honorartrainer in einem Verein tätig. Die Beteiligten streiten darüber, ob die gezahlte ÜL-Pauschale bei einer selbständigen Tätigkeit auf den ALG II-Bezug angerechnet wird.
Die Begründung:
Der erhöhte Freibetrag nach § 11b Abs. 2 Satz 3 Nr. 1 SGB II iVm. § 3 Nr. 26 EStG (sog. Übungsleiterfreibetrag) kommt dem Leistungsberechtigten auch zugute, wenn er die Tätigkeit in selbständiger Form ausübt, soweit sie sich in den zeitlichen Grenzen einer nebenberuflichen Tätigkeit hält; auf ein spezifisch ehrenamtliches Gepräge bei der Ausgestaltung der Tätigkeit kommt es nicht an, d. h. sie Tätigkeit muss nicht unentgeltlich bzw. nur gegen Auslagenersatz erfolgen.