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Urteile
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LG Koblenz, Beschluss vom 27.05.2021, Az. 6 S 238/20
(c) Steuerberatung Sandra Oechler
Teurer Karnevalsspaß
Der Fall:
Ein Karnevalverein mietet das örtliche Bürgerhaus für die Saisoneröffnungsfeier. Während der Veranstaltung war mehrfach die Notruftaste des Aufzugs betätigt worden, woraufhin eine Wartungsfirma einen Mitarbeiter zur Überprüfung entstandte. Der Gemeinde als Eigentümerin des Bürgerhauses wurden die Kosten für diesen Wartungeinsatz in Rechnung gestellt; die Gemeinde reichte diese Kosten jedoch an den Karnevalverein weiter. Ein direkter Verursacher der Notrufe konnte nicht ermittelt werden.
Die Begründung:
Im Mietvertrag übernahm der Verein die Verkehrssicherungspflicht für das Gebäude und ebenso die Haftung für Schäden Dritter, die in/an den überlassenen Räumlichkeiten, Geräten und Zugängen zu den Räumen und Anlagen entstehen. Diese Klausel ist dahingehend auszulegen, dass davon auch die Einsatzkosten der Wartungsfirma umfasst sind - auch wenn solche Kosten nicht im direkten Wortlaut im Mietvertrag enthalten sind.
Das Gericht war das Meinung, dass die Betätigung der Notruftaste des Aufzugs allein im Verantwortungsbereich und in der Risikosphäre des Veranstalters = Verein liege, da nur dieser Einfluss darauf hat, wem er Zutritt zu seiner Veranstaltung gewährt - wobei der Veranstalter einer Karnevalsfeier durchaus auch mit Unfug treibenden alkoholisierten Besuchern zu rechnen habe.
Das Gericht war das Meinung, dass die Betätigung der Notruftaste des Aufzugs allein im Verantwortungsbereich und in der Risikosphäre des Veranstalters = Verein liege, da nur dieser Einfluss darauf hat, wem er Zutritt zu seiner Veranstaltung gewährt - wobei der Veranstalter einer Karnevalsfeier durchaus auch mit Unfug treibenden alkoholisierten Besuchern zu rechnen habe.
LG Koblenz, Beschluss vom 27.05.2021, Az. 6 S 238/20
(c) Steuerberatung Sandra Oechler
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