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Reitlehrerin ist nicht-selbständig tätig
Der Fall:
Bei dem Kläger = Verein handelt es sich um einen gemeinnützigen Reitverein. Eine Reitlehrerin unterrichtet die Vereinsmitglieder im Reiten mit vereinseigenen Schulpferden (inkl. Sattel und Zaumzeug) auf dem vereinseigenen Gelände. Im Durchschnitt hat die Reitlehrerin an 3 Tagen pro Woche unterrichtet, zwischen 12-20 Std./Woche und erhielt hierfür vom Verein ein Honorar iHv. 18 €/Std. Schriftliche Vereinbarungen lagen nicht vor.
Die Begründung:
Zunächst steht zur Überzeugung des Senats fest, dass die Reitlehrerin kein - auchkein „relativiertes“ - unternehmerisches Risiko getragen hat.
Die Reitlehrerin erhielt je geleistete Reitstunde für ein Mitglied des Verein 18,00 €; diese Vergütung war durch den Verein vorgegeben. Die Reitlehrerin erstellte keine Rechnungen, sondern quittierte monatlich den Erhalt des jeweiligen barausgezahlten Geldbetrages.
Die Reitlehrerin hatte keine Aufwendungen für Werbung, denn der Verein bewarb den Reitunterricht auf der vereinseigenen Homepage und stellte den Kontakt zwischen den interessierten Mitgliedern und der Reitlehrerin her.
Die Reitlehrerin nutzte ausschließlich die Pferde des Klägers einschließlich Sattel und Zaumzeug; die Pferde wurden durch klägerische Mitglieder bzw. Angestellte versorgt und gepflegt.
Die Reitlehrerin zahlte kein Entgelt zur Nutzung der Reithalle.
Die Höhe der monatlichen Vergütung war letztlich durch die Nachfrage der Mitglieder des Vereins und die Hallenzeiten begrenzt und konnte weder durch einen größeren Arbeitseinsatz der Reitlehrerin noch durch eigene Investitionen gesteigert werden. Allein der Umstand, dass ein Auftragnehmer von seinem Vertragspartner keinen für Beschäftigte typischen sozialen Schutz zur Verfügunggestellt erhält, führt noch nicht zur Annahme eines unternehmerischen Risikos. Einem solchen Risiko müssen vielmehr - um sozialversicherungsrechtliche Folgen auslösen zukönnen - auch größere Freiheiten in der Gestaltung und der Bestimmung des Umfangs beim Einsatz der eigenen Arbeitskraft oder größere Verdienstchancen gegenüberstehen.
Die Reitlehrerin ist in die Arbeitsorganisation des Vereins eingegliedert. Hierfür spricht zum einen, dass die Reitlehrerin sowohl die vereinseigenen Pferde samt Ausstattung verwendete als auch den Reitunterricht in der Halle bzw. auf dem Außengelände des Vereins durchführte. Zum anderen hat die Reitlehrerin die Hallenzeiten in der Reithalle des Vereins, die sie für die Durchführung ihres Reitunterrichts benötigte, mit dem Verein und anderen Mitgliedern des Vereins abgestimmt.
Merke: Nur wenige Tage später hat das LSG Hessen in einem (nicht veröffentlichten) Fall eines Tanzsportvereins die Selbständigkeit des Tanzlehrers bejaht. In diesem Fall war es jedoch so, dass der Tanzlehrer sämtliche Details der externen Trainingsstätten (Schulturnhalle, Gemeinderaum etc.) mit den dortigen Hausmeistern selbst abgestimmt hat, dass er weiterhin jegliches Equipment (von Schuhe bis Musik) selbst finanzieren muss und dass dem Tanzlehrer die Bewerbung seiner Tanzkurse und sämtlicher organisatorischer Abläufe obliegen.
Es kommt insofern auf jeden Einzelfall und jedes Detail an und es kann (weiterhin) nur dringend eine sozialversicherungsrechtliche Beratung empfohlen werden!
Hessisches LSG, Urteil vom 02.05.2024, Az. L 1 BA 22/23
(c) Steuerberatung Sandra OechlerDie Reitlehrerin erhielt je geleistete Reitstunde für ein Mitglied des Verein 18,00 €; diese Vergütung war durch den Verein vorgegeben. Die Reitlehrerin erstellte keine Rechnungen, sondern quittierte monatlich den Erhalt des jeweiligen barausgezahlten Geldbetrages.
Die Reitlehrerin hatte keine Aufwendungen für Werbung, denn der Verein bewarb den Reitunterricht auf der vereinseigenen Homepage und stellte den Kontakt zwischen den interessierten Mitgliedern und der Reitlehrerin her.
Die Reitlehrerin nutzte ausschließlich die Pferde des Klägers einschließlich Sattel und Zaumzeug; die Pferde wurden durch klägerische Mitglieder bzw. Angestellte versorgt und gepflegt.
Die Reitlehrerin zahlte kein Entgelt zur Nutzung der Reithalle.
Die Höhe der monatlichen Vergütung war letztlich durch die Nachfrage der Mitglieder des Vereins und die Hallenzeiten begrenzt und konnte weder durch einen größeren Arbeitseinsatz der Reitlehrerin noch durch eigene Investitionen gesteigert werden. Allein der Umstand, dass ein Auftragnehmer von seinem Vertragspartner keinen für Beschäftigte typischen sozialen Schutz zur Verfügunggestellt erhält, führt noch nicht zur Annahme eines unternehmerischen Risikos. Einem solchen Risiko müssen vielmehr - um sozialversicherungsrechtliche Folgen auslösen zukönnen - auch größere Freiheiten in der Gestaltung und der Bestimmung des Umfangs beim Einsatz der eigenen Arbeitskraft oder größere Verdienstchancen gegenüberstehen.
Die Reitlehrerin ist in die Arbeitsorganisation des Vereins eingegliedert. Hierfür spricht zum einen, dass die Reitlehrerin sowohl die vereinseigenen Pferde samt Ausstattung verwendete als auch den Reitunterricht in der Halle bzw. auf dem Außengelände des Vereins durchführte. Zum anderen hat die Reitlehrerin die Hallenzeiten in der Reithalle des Vereins, die sie für die Durchführung ihres Reitunterrichts benötigte, mit dem Verein und anderen Mitgliedern des Vereins abgestimmt.
Merke: Nur wenige Tage später hat das LSG Hessen in einem (nicht veröffentlichten) Fall eines Tanzsportvereins die Selbständigkeit des Tanzlehrers bejaht. In diesem Fall war es jedoch so, dass der Tanzlehrer sämtliche Details der externen Trainingsstätten (Schulturnhalle, Gemeinderaum etc.) mit den dortigen Hausmeistern selbst abgestimmt hat, dass er weiterhin jegliches Equipment (von Schuhe bis Musik) selbst finanzieren muss und dass dem Tanzlehrer die Bewerbung seiner Tanzkurse und sämtlicher organisatorischer Abläufe obliegen.
Es kommt insofern auf jeden Einzelfall und jedes Detail an und es kann (weiterhin) nur dringend eine sozialversicherungsrechtliche Beratung empfohlen werden!
Hessisches LSG, Urteil vom 02.05.2024, Az. L 1 BA 22/23
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