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Vorstandsvergütung ist regelmäßig sozialversicherungspflichtig

Der Fall:

In diesem Fall ging es (mal wieder) um die sozialversicherungsrechtliche Beurteilung von Vorstandsvergütungen. Streitig war, ob die sog. Aufwandsentschädigungen, die ein Vorstandsvorsitzender erhalten hatte, ein sozialversicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis begründen.


Die Begründung:

Das Vorliegen eines Beschäftigungsverhältnisses iSd. § 7 Abs. 1 SGB IV ist Grundvoraussetzung für die Pflicht zur Zahlung von Sozialversicherungsbeiträgen. Beschäftigung nach dieser Norm ist die nichtselbstständige Arbeit, insbesondere in einem Arbeitsverhältnis. Anhaltspunkte für eine Beschäftigung sind eine Tätigkeit nach Weisungen und eine Eingliederung in die Arbeitsorganisation des Weisungsgebers.

Eine satzungsgemäße Bindung des Vorstands an Beschlüsse und Vorgaben der (hier:) Bundesversammlung sowie die Befugnis der Bundesversammlung zur Wahl und Abwahl der Vorstandsmitglieder begründet eine Weisungsabhängigkeit der Vorstandsmitglieder innerhalb der organschaftlichen Struktur. Dass keine Einzelweisungen erteilt werden, ist unerheblich.

Durch die Aufgabenverteilung auf einzelne Organe ergibt sich eine Eingliederung in die Organisationsstruktur des Vereins. Sofern ein Vorstandsmitglied keinen entscheidenden Einfluss auf die interne Willensbildung des Vorstands hat, sondern jederzeit nach dem Mehrheitsprinzip überstimmt werden kann, ist kein wesentliches Indiz für eine selbständige Tätigkeit gegeben.

Eine ehrenamtliche Tätigkeit liegt trotz entsprechender Regelung in der Satzung nicht vor, wenn die geleistete „Aufwandsentschädigung“ tatsächlich eine Vergütung darstellt. Dies ist insbesondere der Fall, wenn eine monatliche Pauschale regelmäßig und unabhängig vom tatsächlich entstehenden Aufwand gezahlt wird und die Höhe der Zuwendungen eindeutig für eine entgeltliche Erwerbstätigkeit und Erwerbsabsicht spricht

Sozialgericht Berlin, Urteil vom 14.02.2025, Az. S 221 BA 18/23

(c) Steuerberatung Sandra Oechler

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