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Urteile
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In Folge einer geänderten Zuordnung entstand im steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb ein Verlust, der wiederum die Gemeinnützigkeit insgesamt gefährden könnte. Diese Thematik soll hier nicht weiter ausgeführt werden. Es zeigt sich schon hier, dass bei Zuordnung und ggf. Aufteilung gemischt anfallender Kosten sehr sensibel vorgegangen werden muss. Eine einseitige Betrachtung "viele Kosten senken den Gewinn und damit die Steuerlast" kann zu (sehr) unerwünschten Konsequenzen führen, die deutlich schwerer wiegen, als "nur" eine eventuelle Steuerzahlung.
Finanzgericht Hamburg, Urteil vom 05.12.2024, Az. 5 K 125/23
(c) Steuerberatung Sandra Oechler
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Aufteilung gemischt veranlasster Kosten
Der Fall:
Der Verein unterhielt eine Schwimm- und eine Tennishalle. Beide wurden sowohl für den ideellen Bereich als auch für den Zweckbetrieb (Vermietung mit Trainer bei der Schwimmhalle bzw. Vermietung an Mitglieder bei der Tennishalle) und den wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb (Vermietung ohne Trainer bei der Schwimmhalle und Vermietung an Nichtmitglieder bei der Tennishalle) genutzt. Streitig ist die Behandlung der "Leerstandszeiten", die der Verein vollständig dem ideellen Bereich zugeordnet hatte.
Die Begründung:
Die Kosten der Tennis- bzw. Schwimmhalle sind anteilig nach den tatsächlichen Nutzungszeiten dem ideellen Bereich sowie dem Zweckbetrieb und dem wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb zuzuordnen. Eine vollständige Zuordnung der Leerstandszeiten allein zum ideellen Bereich scheidet aus, wenn – wie hier – die tatsächlichen Nutzungsanteile feststehen.
Einem wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb sind die Einnahmen und Ausgaben zuzurechnen, deren Entstehen durch die den Geschäftsbetrieb begründende Tätigkeit veranlasst ist. Dabei gilt:
Einem wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb sind die Einnahmen und Ausgaben zuzurechnen, deren Entstehen durch die den Geschäftsbetrieb begründende Tätigkeit veranlasst ist. Dabei gilt:
- Wäre die Ausgabe ohne den steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb gar nicht erst entstanden, besteht kein Anlass zur Aufteilung.
- Wäre die Ausgabe ohne den steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb zumindest geringer gewesen, ist sie nach einem objektiven und sachgerechten Maßstab aufzuteilen.
Eine Aufteilung entsprechend dem Verhältnis der durch die verschiedenen Tätigkeiten erzielten Einnahmen ist aber nur dann sachgerecht, wenn Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass die Einnahmen und Ausgaben ihrer Höhe nach direkt voneinander abhängen und dass diese Abhängigkeit für jede der Tätigkeiten gleich hoch ist.
Trennbar sind Veranlassungsbeiträge demnach nur, wenn ein sachgerechter Aufteilungsmaßstab zur Verfügung steht, der nach objektivierbaren (nach außen hin erkennbaren und nachvollziehbaren) Kriterien ermittelt wird und so dem Wesen nach einer rechnerischen Überprüfung zugänglich ist. Welcher Aufteilungsmaßstabd ggeignet ist, muss im jeweiligen Einzelfall unter Gewichtung der jeweiligen Veranlassungsbeiträge angepasst werden. In Betracht kommt eine Aufteilung nach Zeit-, Mengen- oder Flächenanteilen sowie eine Aufteilung nach Köpfen.
Fazit:
Trennbar sind Veranlassungsbeiträge demnach nur, wenn ein sachgerechter Aufteilungsmaßstab zur Verfügung steht, der nach objektivierbaren (nach außen hin erkennbaren und nachvollziehbaren) Kriterien ermittelt wird und so dem Wesen nach einer rechnerischen Überprüfung zugänglich ist. Welcher Aufteilungsmaßstabd ggeignet ist, muss im jeweiligen Einzelfall unter Gewichtung der jeweiligen Veranlassungsbeiträge angepasst werden. In Betracht kommt eine Aufteilung nach Zeit-, Mengen- oder Flächenanteilen sowie eine Aufteilung nach Köpfen.
In Folge einer geänderten Zuordnung entstand im steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb ein Verlust, der wiederum die Gemeinnützigkeit insgesamt gefährden könnte. Diese Thematik soll hier nicht weiter ausgeführt werden. Es zeigt sich schon hier, dass bei Zuordnung und ggf. Aufteilung gemischt anfallender Kosten sehr sensibel vorgegangen werden muss. Eine einseitige Betrachtung "viele Kosten senken den Gewinn und damit die Steuerlast" kann zu (sehr) unerwünschten Konsequenzen führen, die deutlich schwerer wiegen, als "nur" eine eventuelle Steuerzahlung.
Finanzgericht Hamburg, Urteil vom 05.12.2024, Az. 5 K 125/23
(c) Steuerberatung Sandra Oechler
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