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Urteile
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Die Jugendreise ist grundsätzlich zunächst als wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb einzuordnen, denn der Kläger erbrachte über viele Jahre diese Reiseleistung und erzielte hierdurch Einnahmen.
Spezielle Regelungen zu Schullandheim, Jugendherberge und/oder sozial benachteiligten Teilnehmern greifen nicht.
Die Jugendreise stellt auch keinen Zweckbetrieb iSd. § 65 AO dar. Ein Zweckbetrieb im Sinne der Vorschrift ist nur gegeben, wenn
Zu 1.)
Die Jugendreise dient in ihrer Gesamtrichtung dazu, den steuerbegünstigten satzungsgemäßen Zweck des Klägers zu verwirklichen. Der Wortlaut des § 65 Nr. 1 AO verlangt lediglich, dass der wirtschaftliche Geschäftsbetrieb zur Verwirklichung der steuerbegünstigten satzungsmäßigen Zwecke „dient“, nicht aber eine „unmittelbare“ Erfüllung der gemeinnützigen satzungsmäßigen Zwecke durch den wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb. Der Zweckbetrieb muss sich nach seiner Tätigkeit als „unentbehrlicher Hilfsbetrieb“ für die steuerbegünstigten Satzungszwecke darstellen.
So verhält es sich im Streitfall. Die Jugendreise in ihrer konkreten Ausgestaltung dient dem Satzungszweck der Pflege und Förderung der Jugendarbeit. Der Verein unterfällt nach seinem Satzungszweck der Regelung in § 52 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 AO (Förderung der Jugendhilfe).
Vor diesem Hintergrund dient die konkret angebotene Jugendreise der Förderung und Pflege der Jugendarbeit im Sinne der Satzung. Die konkreten Erlebnisse während der Jugendreise, wie sie sich aus dem Reisebericht ergeben, dienen der geistigen und charakterlichen Formung junger Menschen zu tüchtigen, mündigen Menschen. Denn durch die Teilnahme am konkreten Familienalltag einer anderen Kultur wird die Fähigkeit gefördert, selbständig und verantwortlich die Aufgaben des Lebens zu bewältigen. Erforderlich ist es, um die Aufgabe zu bewältigen, sich auf die andere Kultur einzulassen, sich zuvor darauf einzustellen und Besonderheiten vorab zu erlernen und sich während des Aufenthalts entsprechend anzupassen und in den Alltag einzufügen. Dies erfordert Einfühlungsvermögen. Gerade anhand eines solchen Aufenthalts in den Familien gepaart mit dem Besuch diverser kleiner örtlicher kultureller und sportlicher, aber auch schulischer Veranstaltungen wird gewährleistet, innerhalb eines kurzen Zeitraums die andere Kultur zu erleben und diese Unterschiede wahrzunehmen und sie einzuordnen. Dass dies im Rahmen einer Reise stattfindet, die auch (zu einem kleinen Anteil) Erholungszwecken dient, ist nach den obigen Ausführungen zur Jugendarbeit unschädlich. Der hiesige Fall ist insbesondere nicht mit dem vom FG Köln entschiedenen Fall vergleichbar, bei dem „Partyreisen“ angeboten wurden.
Zu 2.)
Allerdings ist die Voraussetzung des § 65 Nr. 2 AO in Anbetracht des Satzungszweckes „Jugendarbeit“ bei der Durchführung von Reisen für die Zielgruppe nicht erfüllt.
Der Satzungszweck Jugendarbeit kann nicht nur durch den Zweckbetrieb Jugendreise erreicht werden. Es ist zu prüfen, ob die Leistung als solche das gemeine Wohl unmittelbar fördert und zwar besser, als dies nichtprivilegierte Unternehmer mit einer gleichen Leistung tun würden. Daran fehlt es bereits. Es ist nicht ersichtlich, dass der Verein mit einer solchen Jugendreise ein qualitativ besseres Angebot machen könnte als ein nichtprivilegierter Unternehmer.
Zu 3.)
Jedenfalls aber liegt ein Verstoß gegen § 65 Nr. 3 AO vor. Der wirtschaftliche Geschäftsbetrieb Jugendreise des Klägers tritt zu nicht begünstigten Betrieben derselben Art in größerem Umfang in Wettbewerb, als es zur Erfüllung der steuerbegünstigten Zwecke unvermeidbar war.
Die Wettbewerbsklausel des § 65 Nr. 3 AO dient dem Schutz des Wettbewerbs, der durch selektive Begünstigungen nicht zu Lasten steuerpflichtiger Unternehmen gestört werden soll. Sie regelt den abwägenden Ausgleich zwischen der staatlichen Förderung des Allgemeinwohls und der durch das Grundgesetz gebotenen Wettbewerbsneutralität des Steuerrechts. Ein steuerlicher Eingriff in den Wettbewerb ist nur gerechtfertigt, wenn ein hinreichender sachlicher Grund für eine steuerliche Bevorzugung bzw. Benachteiligung vorliegt. Es ist zwischen dem Interesse der Allgemeinheit an einem intakten Wettbewerb und an der steuerlichen Förderung gemeinnütziger Tätigkeiten abzuwägen. Sind die von der Körperschaft verfolgten steuerbegünstigten Zwecke auch ohne steuerlich begünstigte entgeltliche Tätigkeit zu erreichen, so ist aus der Sicht des Gemeinnützigkeitsrecht eine Beeinträchtigung des Wettbewerbs vermeidbar. Ein Wettbewerb ist gegeben, wenn der wirtschaftliche Geschäftsbetrieb und der oder die nicht begünstigten Betriebe dem gleichen Kundenkreis im gleichen Einzugsgebiet gleiche Leistungen anbieten oder anbieten könnten; umfasst ist damit auch der potentielle Wettbewerb. Ein rein theoretischer Wettbewerb genügt hingegen nicht. Ausgehend von der vorhandenen Marktstruktur ist abzuschätzen, ob der wirtschaftliche Geschäftsbetrieb steuerpflichtige Anbieter verdrängen kann oder eher zur Ausweitung des Güterangebots insgesamt führt. Die Wettbewerbsbeeinträchtigung fällt nicht ins Gewicht, wenn der wirtschaftliche Geschäftsbetrieb seine Waren und Dienstleistungen Abnehmern anbietet, die ein vergleichbares Waren- und Dienstleistungsangebot privatwirtschaftlicher Unternehmen nicht annehmen.
Darüber hinaus gilt allgemein: Soweit der steuerbegünstigte Zweck ohne den Wettbewerbseingriff (in seiner tatsächlichen Intensität) nicht erreicht werden könnte, der Wettbewerb also zur Erfüllung des steuerbegünstigten Zwecks unvermeidbar ist (weil eben der Zweck sonst nicht erreicht werden könnte), ist die Wettbewerbsklausel erfüllt.
Ausgehend hiervon steht für das Gericht nach dem Gesamtergebnis des Verfahrens fest, dass das Angebot der Jugendreise durch den Verein generell geeignet ist, andere Anbieter zu verdrängen. Es ist zudem auch nicht dazu geeignet, zu einer Ausweitung des Güterangebots insgesamt zu führen. Auch ist nicht ersichtlich, dass gerade solche Jugendlichen das Angebot annehmen würden, die eine solche Jugendreise nicht auch von einem entgeltlichen Anbieter in Anspruch nehmen würden. Diese Art der Jugendarbeit ist auch ohne eine steuerrechtlich begünstigte Tätigkeit zu erreichen.
Fazit:
Vorsicht bei Reisen jeglicher Art! Letztlich war in vorliegendem Fall weder „die Jugend“ ausreichend, noch Förderung der Jugendhilfe als Satzungszweck, noch entsprechende Programmabläufe, die eindeutig darauf hindeuteten, dass keine „Partyreisen“ stattfanden. Trotz alledem hat am Ende das Wettbewerbskriterium dazu geführt, dass die Jugendreise insgesamt als steuerpflichtiger wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb gewertet wurde. In der Folge sind die Eigenanteile der Reiseteilnehmer als Umsätze zu werten, die z. B. zur Überschreitung der sog. Kleinunternehmergrenze führen können. Weiterhin können diese Eigenanteile auch dazu führen, dass die 45.000 €-Grenze bzgl. KSt und GewSt überschritten ist uvm.
Finanzgericht Hamburg, Urteil vom 05.12.2024, Az. 5 K 125/23
(c) Steuerberatung Sandra Oechler
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Wann gehört eine Jugendreise zum satzungsmäßigen Bereich?
Der Fall:
Der Verein führte Jugendreisen durch. Dabei fanden jährlich wechselweise in Deutschland internationale Jugendbegegnungen statt. Partnerorganisation des Vereins für diesen Austausch ist die Sportjugend. Hierbei wohnten die jugendlichen Reiseteilnehmer einzeln bei Gasteltern und nahmen an diversen lokalen sportlichen und kulturellen Programmpunkten teil. Vor der Reise fanden mehrere Vorbereitungstreffen statt, um den Teilnehmern die Kultur und die Sportarten näher zu bringen und sie auf das besondere Verhalten in den Gastfamilien vorzubereiten.
Die Begründung:
Anmerkung vorab: Weil es sich um einen Sachverhalt handelt, der so oder ähnlich vielfach vorkommen dürfte und dessen (Falsch-)Beurteilung zu erheblichen Konsequenzen führen könnte, wird die Urteilsbegründung nachfolgend weitestgehend ungekürzt wiedergegeben,
Die Jugendreise ist grundsätzlich zunächst als wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb einzuordnen, denn der Kläger erbrachte über viele Jahre diese Reiseleistung und erzielte hierdurch Einnahmen.
Spezielle Regelungen zu Schullandheim, Jugendherberge und/oder sozial benachteiligten Teilnehmern greifen nicht.
Die Jugendreise stellt auch keinen Zweckbetrieb iSd. § 65 AO dar. Ein Zweckbetrieb im Sinne der Vorschrift ist nur gegeben, wenn
- der wirtschaftliche Geschäftsbetrieb in seiner Gesamtrichtung dazu dient, die steuerbegünstigten satzungsgemäßen Zwecke der Körperschaft zu verwirklichen,
- die Zwecke nur durch einen solchen Geschäftsbetrieb erreicht werden können und
- der wirtschaftliche Geschäftsbetrieb zu steuerpflichtigen Betrieben derselben oder ähnlichen Art nicht in größerem Umfang in Wettbewerb tritt, als es bei Erfüllung der steuerbegünstigten Zwecke unvermeidbar ist.
Für die Annahme eines Zweckbetriebes müssen alle drei Voraussetzungen des § 65 AO gegeben sein.
Zu 1.)
Die Jugendreise dient in ihrer Gesamtrichtung dazu, den steuerbegünstigten satzungsgemäßen Zweck des Klägers zu verwirklichen. Der Wortlaut des § 65 Nr. 1 AO verlangt lediglich, dass der wirtschaftliche Geschäftsbetrieb zur Verwirklichung der steuerbegünstigten satzungsmäßigen Zwecke „dient“, nicht aber eine „unmittelbare“ Erfüllung der gemeinnützigen satzungsmäßigen Zwecke durch den wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb. Der Zweckbetrieb muss sich nach seiner Tätigkeit als „unentbehrlicher Hilfsbetrieb“ für die steuerbegünstigten Satzungszwecke darstellen.
So verhält es sich im Streitfall. Die Jugendreise in ihrer konkreten Ausgestaltung dient dem Satzungszweck der Pflege und Förderung der Jugendarbeit. Der Verein unterfällt nach seinem Satzungszweck der Regelung in § 52 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 AO (Förderung der Jugendhilfe).
Vor diesem Hintergrund dient die konkret angebotene Jugendreise der Förderung und Pflege der Jugendarbeit im Sinne der Satzung. Die konkreten Erlebnisse während der Jugendreise, wie sie sich aus dem Reisebericht ergeben, dienen der geistigen und charakterlichen Formung junger Menschen zu tüchtigen, mündigen Menschen. Denn durch die Teilnahme am konkreten Familienalltag einer anderen Kultur wird die Fähigkeit gefördert, selbständig und verantwortlich die Aufgaben des Lebens zu bewältigen. Erforderlich ist es, um die Aufgabe zu bewältigen, sich auf die andere Kultur einzulassen, sich zuvor darauf einzustellen und Besonderheiten vorab zu erlernen und sich während des Aufenthalts entsprechend anzupassen und in den Alltag einzufügen. Dies erfordert Einfühlungsvermögen. Gerade anhand eines solchen Aufenthalts in den Familien gepaart mit dem Besuch diverser kleiner örtlicher kultureller und sportlicher, aber auch schulischer Veranstaltungen wird gewährleistet, innerhalb eines kurzen Zeitraums die andere Kultur zu erleben und diese Unterschiede wahrzunehmen und sie einzuordnen. Dass dies im Rahmen einer Reise stattfindet, die auch (zu einem kleinen Anteil) Erholungszwecken dient, ist nach den obigen Ausführungen zur Jugendarbeit unschädlich. Der hiesige Fall ist insbesondere nicht mit dem vom FG Köln entschiedenen Fall vergleichbar, bei dem „Partyreisen“ angeboten wurden.
Zu 2.)
Allerdings ist die Voraussetzung des § 65 Nr. 2 AO in Anbetracht des Satzungszweckes „Jugendarbeit“ bei der Durchführung von Reisen für die Zielgruppe nicht erfüllt.
Der Satzungszweck Jugendarbeit kann nicht nur durch den Zweckbetrieb Jugendreise erreicht werden. Es ist zu prüfen, ob die Leistung als solche das gemeine Wohl unmittelbar fördert und zwar besser, als dies nichtprivilegierte Unternehmer mit einer gleichen Leistung tun würden. Daran fehlt es bereits. Es ist nicht ersichtlich, dass der Verein mit einer solchen Jugendreise ein qualitativ besseres Angebot machen könnte als ein nichtprivilegierter Unternehmer.
Zu 3.)
Jedenfalls aber liegt ein Verstoß gegen § 65 Nr. 3 AO vor. Der wirtschaftliche Geschäftsbetrieb Jugendreise des Klägers tritt zu nicht begünstigten Betrieben derselben Art in größerem Umfang in Wettbewerb, als es zur Erfüllung der steuerbegünstigten Zwecke unvermeidbar war.
Die Wettbewerbsklausel des § 65 Nr. 3 AO dient dem Schutz des Wettbewerbs, der durch selektive Begünstigungen nicht zu Lasten steuerpflichtiger Unternehmen gestört werden soll. Sie regelt den abwägenden Ausgleich zwischen der staatlichen Förderung des Allgemeinwohls und der durch das Grundgesetz gebotenen Wettbewerbsneutralität des Steuerrechts. Ein steuerlicher Eingriff in den Wettbewerb ist nur gerechtfertigt, wenn ein hinreichender sachlicher Grund für eine steuerliche Bevorzugung bzw. Benachteiligung vorliegt. Es ist zwischen dem Interesse der Allgemeinheit an einem intakten Wettbewerb und an der steuerlichen Förderung gemeinnütziger Tätigkeiten abzuwägen. Sind die von der Körperschaft verfolgten steuerbegünstigten Zwecke auch ohne steuerlich begünstigte entgeltliche Tätigkeit zu erreichen, so ist aus der Sicht des Gemeinnützigkeitsrecht eine Beeinträchtigung des Wettbewerbs vermeidbar. Ein Wettbewerb ist gegeben, wenn der wirtschaftliche Geschäftsbetrieb und der oder die nicht begünstigten Betriebe dem gleichen Kundenkreis im gleichen Einzugsgebiet gleiche Leistungen anbieten oder anbieten könnten; umfasst ist damit auch der potentielle Wettbewerb. Ein rein theoretischer Wettbewerb genügt hingegen nicht. Ausgehend von der vorhandenen Marktstruktur ist abzuschätzen, ob der wirtschaftliche Geschäftsbetrieb steuerpflichtige Anbieter verdrängen kann oder eher zur Ausweitung des Güterangebots insgesamt führt. Die Wettbewerbsbeeinträchtigung fällt nicht ins Gewicht, wenn der wirtschaftliche Geschäftsbetrieb seine Waren und Dienstleistungen Abnehmern anbietet, die ein vergleichbares Waren- und Dienstleistungsangebot privatwirtschaftlicher Unternehmen nicht annehmen.
Darüber hinaus gilt allgemein: Soweit der steuerbegünstigte Zweck ohne den Wettbewerbseingriff (in seiner tatsächlichen Intensität) nicht erreicht werden könnte, der Wettbewerb also zur Erfüllung des steuerbegünstigten Zwecks unvermeidbar ist (weil eben der Zweck sonst nicht erreicht werden könnte), ist die Wettbewerbsklausel erfüllt.
Ausgehend hiervon steht für das Gericht nach dem Gesamtergebnis des Verfahrens fest, dass das Angebot der Jugendreise durch den Verein generell geeignet ist, andere Anbieter zu verdrängen. Es ist zudem auch nicht dazu geeignet, zu einer Ausweitung des Güterangebots insgesamt zu führen. Auch ist nicht ersichtlich, dass gerade solche Jugendlichen das Angebot annehmen würden, die eine solche Jugendreise nicht auch von einem entgeltlichen Anbieter in Anspruch nehmen würden. Diese Art der Jugendarbeit ist auch ohne eine steuerrechtlich begünstigte Tätigkeit zu erreichen.
Fazit:
Vorsicht bei Reisen jeglicher Art! Letztlich war in vorliegendem Fall weder „die Jugend“ ausreichend, noch Förderung der Jugendhilfe als Satzungszweck, noch entsprechende Programmabläufe, die eindeutig darauf hindeuteten, dass keine „Partyreisen“ stattfanden. Trotz alledem hat am Ende das Wettbewerbskriterium dazu geführt, dass die Jugendreise insgesamt als steuerpflichtiger wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb gewertet wurde. In der Folge sind die Eigenanteile der Reiseteilnehmer als Umsätze zu werten, die z. B. zur Überschreitung der sog. Kleinunternehmergrenze führen können. Weiterhin können diese Eigenanteile auch dazu führen, dass die 45.000 €-Grenze bzgl. KSt und GewSt überschritten ist uvm.
Finanzgericht Hamburg, Urteil vom 05.12.2024, Az. 5 K 125/23
(c) Steuerberatung Sandra Oechler
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