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E-Mail absenden beweist nicht deren Zugang

Der Fall:

Sachverhalt irrelevant.


Die Begründung:

Den Zugang der E-Mail hat der Kläger nicht nachgewiesen.Durch die Übersendung eines Screenshots der E-Mail gelingt der Nachweis des Zugangs nicht. Bei der Versendung von E-Mails wird zwar ein Anscheinsbeweis befürwortet. Jedoch genügt es nicht, wenn der Absender lediglich die Absendung der E-Mail beweisen kann, da der betreffende Auszug keinen Beweiswert in Bezug auf den Zugang hatAusreichend wäre hingegen die Vorlage einer Eingangs- und Lesebestätigung. Folgerichtig trifft den Versender die Obliegenheit, eine Lesebestätigung zum Beweis des Zugangs anzufordern.

Anmerkung: Es wird nicht weiter ausgeführt, was passiert, wenn der Versender die Lesebestätigung zwar anfordert, der Empfänger diese aber "wegdrückt".

Oberlandesgericht Hamm, Beschluss vom 10.08.2023, Az. 26 W 13/23
 
(c) Steuerberatung Sandra Oechler

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