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Urteile
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Eventualeinberufung der Mitgliederversammlung
Der Fall:
Die Satzung eines Vereins sah vor, dass eine Satzungsänderung nur dann beschlossen werden kann, wenn die mindestens die Hälfte aller Mitglieder zur Mitgliederversammlung erscheinen. Sollte dies nicht der Fall sein, ist eine weitere Mitgliederversammlung einzuberufen, die sodann eine Satzungsänderung ohne ein besonderes Anwesenheitsquorum beschließen kann. Das Vereinsregister wies die anschließende Anmeldung zur Eintragung der Satzungsänderung jedoch zurück, weil der Beschluss nicht wirksam zustande gekommen sei.
Die Begründung:
Die Satzung lautete bzgl. Satzungsänderungen wie folgt:
"Die Änderung bedarf der Zustimmung von 2/3 der in der Mitgliederversammlung anwesenden Mitglieder und der beiden Gemeinden. Die Hälfte der Mitglieder muss anwesend sein. Sollte dies nicht der Fall sein, ist eine weitere Mitgliederversammlung einzuberufen, die berechtigt ist, die Satzung ohne Mitgliedermindestanzahl zu ändern."
Das Einladungsschreiben terminierte die Mitgliederversammlung um 18 Uhr; weiterhin hieß es:
"Sollte die erforderliche Anzahl von der Hälfte der Mitglieder nicht anwesend sein und wir somit nicht beschlussfähig sein, erfolgt eine weitere ordentliche Jahreshauptversammlung im Anschluss am 11. Juli 2023, 18.15 Uhr."
Die erste Versammlung hatte nicht ausreichende Teilnehmer, aber auch in der zweiten Versammlung um 18.15 Uhr konnte kein rechtskräftiger Beschluss gefasst werden, weil die Satzung "eine weitere" Mitgliederversammlung vorsah. Eine Eventualeinberufung - also eine bereits mit der ursprünglichen Einladung verbundene vorsorgliche Einladung zu einer zweiten Versammlung - sah die Satzung dagegen nicht vor.
Fazit: Auch an diesem Fall wird einmal mehr deutlich, dass es bei Satzungsregelungen auf "jedes Komma ankommt" und vor allem auf die Verwendung korrekter juristischer Begrifflichkeiten, weshalb nur dringend dazu geraten werden kann, sich hier die entsprechend fachliche Expertise hinzuzuholen.
OLG Karlsruhe, Urteil vom 29.04.2024, Az. 19 W 21/24 (Wx)
"Die Änderung bedarf der Zustimmung von 2/3 der in der Mitgliederversammlung anwesenden Mitglieder und der beiden Gemeinden. Die Hälfte der Mitglieder muss anwesend sein. Sollte dies nicht der Fall sein, ist eine weitere Mitgliederversammlung einzuberufen, die berechtigt ist, die Satzung ohne Mitgliedermindestanzahl zu ändern."
Das Einladungsschreiben terminierte die Mitgliederversammlung um 18 Uhr; weiterhin hieß es:
"Sollte die erforderliche Anzahl von der Hälfte der Mitglieder nicht anwesend sein und wir somit nicht beschlussfähig sein, erfolgt eine weitere ordentliche Jahreshauptversammlung im Anschluss am 11. Juli 2023, 18.15 Uhr."
Die erste Versammlung hatte nicht ausreichende Teilnehmer, aber auch in der zweiten Versammlung um 18.15 Uhr konnte kein rechtskräftiger Beschluss gefasst werden, weil die Satzung "eine weitere" Mitgliederversammlung vorsah. Eine Eventualeinberufung - also eine bereits mit der ursprünglichen Einladung verbundene vorsorgliche Einladung zu einer zweiten Versammlung - sah die Satzung dagegen nicht vor.
Fazit: Auch an diesem Fall wird einmal mehr deutlich, dass es bei Satzungsregelungen auf "jedes Komma ankommt" und vor allem auf die Verwendung korrekter juristischer Begrifflichkeiten, weshalb nur dringend dazu geraten werden kann, sich hier die entsprechend fachliche Expertise hinzuzuholen.
OLG Karlsruhe, Urteil vom 29.04.2024, Az. 19 W 21/24 (Wx)
(c) Steuerberatung Sandra Oechler
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